Zwei Studenten aus Indien wehrten sich erfolgreich gegen die Räumung ihrer Berliner Wohnung, nachdem die Vermieterin den befristeten Mietvertrag für unwirksam erklärt hatte. Das Amtsgericht Kreuzberg entschied, dass ein Studium allein keinen Grund für eine Befristung darstellt und die Studenten somit ein unbefristetes Mietverhältnis genießen. Die Vermieterin muss nun neben den Prozesskosten auch Auskunft über die Mietzusammensetzung leisten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 C 336/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Kreuzberg
- Datum: 15.03.2024
- Aktenzeichen: 14 C 336/23
- Verfahrensart: Wohnraummietrechtsstreit
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Vermieterin der möblierten Einzimmerwohnung in Berlin. Sie argumentiert, dass die Mieter die Wohnung nur vorübergehend nutzen wollten, um in Berlin zu studieren, und dass ein Mietaufhebungsvertrag vorläge. Sie forderte die Räumung der Wohnung und die Freistellung von den Anwaltskosten.
- Beklagte: Mieter der Wohnung. Sie fordern Auskünfte über die Zusammensetzung der Miete (Betriebskostenanteile) und den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. Sie lehnen die befristete Mietdauer ab und betrachten das Mietverhältnis als unbefristet.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin vermietete ab dem 01.08.2022 eine möblierte Wohnung in Berlin an die Beklagten, ursprünglich befristet bis zum 31.01.2023. Der Mietvertrag wurde verlängert und schließlich bestritten die Beklagten die Befristung, wollten nicht wie vereinbart ausziehen und forderten Auskunft über die Miete und die Wohnung. Die Klägerin forderte die Räumung und wollte die Beklagten für Anwaltskosten haftbar machen.
- Kern des Rechtsstreits: War das Mietverhältnis befristet oder unbefristet und bestehen Ansprüche der Beklagten auf Auskunft über die Mietzusammensetzung und die Bezugsfertigkeit der Wohnung?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten auf Auskunftserteilung wurde stattgegeben.
- Begründung: Es lag keine wirksame Befristung des Mietverhältnisses nach § 575 BGB vor, da kein Befristungsgrund vorlag und es sich nicht um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch handelte. Zudem bestand für die Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Mietenherkunft, um rechtliche Ansprüche geltend zu machen.
- Folgen: Die Klägerin muss die Auskünfte über die Betriebskostenanteile und die Bezugsfertigkeit der Wohnung erteilen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; keine weiteren Rechtsmittel wurden eingelegt.
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