Ein Kölner Arbeitnehmer wehrte sich erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber, der ihn nach München versetzen und ihm die Arbeit im Homeoffice verbieten wollte. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Mitarbeiter Recht und entschied, dass der Arbeitgeber die Grenzen seines Weisungsrechts überschritten hatte, da er keine ausreichenden Gründe für die Präsenzpflicht in München vorlegen konnte. Der Fall zeigt, dass Unternehmen Homeoffice-Regelungen nicht ohne triftigen Grund aufheben können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 79/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 11.07.2024 Aktenzeichen: 6 SLa 79/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Planer, der seit dem 01.04.2019 bei der Beklagten beschäftigt ist. Er argumentiert, dass seine Versetzung und die Änderungskündigung unzulässig und unverhältnismäßig sind, da er überwiegend aus dem Home-Office gearbeitet hat. Beklagte: Eine Gesellschaft im Bereich industrieller Planung und Entwicklung. Sie verteidigt die Schließung des Betriebs am Standort K aufgrund unternehmerischer Entscheidungen und bietet dem Kläger einen Präsenzarbeitsplatz am Standort M an. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger arbeitete fast ausschließlich im Home-Office und betreute Kunden international. Aufgrund der Schließung des Standorts K durch die Beklagte wurde der Kläger an den Standort M versetzt. Der Kläger widersetzte sich dieser Versetzung und der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung, da ihm die Verlegung seines Lebensmittelpunkts nach M nicht möglich war.
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de KG Berlin 3. Strafsenat, Az.: (3) 121 Ss 23/14 (20/14), Beschluss vom 10.03.2014 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2013 dahin abgeändert, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 25,00 Euro herabgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die […]