Eine Frau zog in die Türkei und verließ sich darauf, dass die türkischen Behörden ihren Umzug nach Deutschland melden würden. Doch die Ladung zu ihrer Gerichtsverhandlung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung landete im Briefkasten ihrer Eltern – mit fatalen Folgen. Das Kammergericht Berlin bestätigte nun die Verwerfung ihres Einspruchs und verurteilte sie zu einem Bußgeld und Fahrverbot. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 192/24 – 122 SsBs 38/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 20.11.2024 Aktenzeichen: 3 ORbs 192/24 – 122 SsBs 38/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Betroffene: Person, die eines Bußgeldbescheids wegen Geschwindigkeitsüberschreitung angefochten hat und sich gegen die Verwerfung ihres Einspruchs wehrte. Die Betroffene argumentierte, dass die Ladung zur Hauptverhandlung unwirksam war, da sie unter einer inzwischen nicht mehr aktuellen Adresse zugestellt wurde. Verteidiger der Betroffenen: Reichte Einspruch und später Rechtsbeschwerde ein und führte an, dass die Ladung unwirksam gewesen sei, da die Betroffene nicht mehr an der Ladungsadresse wohnhaft war. Amtsgericht Tiergarten: Ursprüngliches Gericht, das den Einspruch der Betroffenen verworfen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Betroffene legte gegen einen Bußgeldbescheid über Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch ein. Eine Hauptverhandlung wurde anberaumt, jedoch blieb die Betroffene der Verhandlung fern, weil die Ladung angeblich an eine nicht mehr gültige Adresse zugestellt wurde. Kern des Rechtsstreits: Ob die Ladung zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist, und die Frage, ob der Einspruch der Betroffenen zu Recht vom Amtsgericht wegen
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Hamm – Az.: I-15 W 409/18 – Beschluss vom 15.02.2019 Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 6. November 2018 abgeändert. Die Kostenberechnung des Notars O aus I vom 6. Juli 2018 (Nr. …) wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten der ersten und […]