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Unzulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG bei Nichterscheinen

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Ein Berliner Gericht sorgte für Aufsehen, als es eine saftige Geldbuße gegen die ABC GmbH wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz kippte. Der Grund: Das Amtsgericht hatte den Einspruch der GmbH fälschlicherweise verworfen, weil der Geschäftsführer nicht zur Verhandlung erschienen war. Das Kammergericht stellte klar, dass diese Regelung nur für Einzelpersonen gilt und die GmbH somit zu Unrecht bestraft wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 206/24 – 162 SsBs 52/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 20.11.2024 Aktenzeichen: 3 ORbs 206/24 – 162 SsBs 52/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren im Ordnungswidrigkeitsrecht Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfahrensrecht Beteiligte Parteien: ABC GmbH: Nebenbeteiligte im Verfahren, gegen die eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt wurde. Die Gesellschaft hat der Entscheidung des Amtsgerichts widersprochen. Amtsgericht Tiergarten: Erstinstanzliches Gericht, das den Einspruch der ABC GmbH gegen den Bußgeldbescheid verworfen hat, weil der Geschäftsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien. Verteidiger der ABC GmbH: Beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für seinen Mandanten und legte Rechtsbeschwerde ein. Generalstaatsanwaltschaft: Unterstützte die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und die Zurückverweisung an das Amtsgericht. Um was ging es? Sachverhalt: Die ABC GmbH erhielt einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz. Der Einspruch der Firma wurde vom Amtsgericht Tiergarten verworfen, weil der Geschäftsführer unentschuldigt


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