Ein Oldtimer-Besitzer in Sachsen-Anhalt muss seinen Wagen stilllegen, weil er die Hauptuntersuchung monatelang überzogen hat – trotz Aufforderung der Behörden. Der Halter argumentierte mit Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, doch das Oberverwaltungsgericht entschied: Die Betriebsuntersagung ist rechtmäßig, da von dem Fahrzeug eine potenzielle Gefahr ausgeht. Nun muss der Oldtimer-Fan seinen Wagen entweder reparieren und zur Prüfung bringen oder die Kennzeichen abgeben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 M 107/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Datum: 27.06.2024 Aktenzeichen: 3 M 107/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Verwaltungsrecht Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Fahrzeughalter, der gegen die Untersagung des Betriebes seines Personenkraftwagens vorgeht. Er argumentiert, dass die Behörde die Interessen unzureichend abgewogen und sein Suspendierungsinteresse über das Vollzugsinteresse gesetzt habe. Er sieht einen Ermessensfehlgebrauch der Behörde und betont die Bemühungen zur Mängelbeseitigung. Antragsgegner: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, das die Betriebsuntersagung aufgrund einer fehlenden Prüfplakette des Fahrzeugs erlassen hat. Die Behörde beruft sich auf die Verkehrssicherheit und verweist auf den fehlenden Nachweis, dass das Fahrzeug die Mängel beseitigt habe. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller wehrt sich gegen die Untersagung des Fahrzeugbetriebes durch das Verwaltungsamt aufgrund einer ausstehenden Hauptuntersuchung, die über drei Monate fällig war. Er hatte das Fahrzeug dem TÜV vorgestellt, jedoch keinen Beweis darüber erbracht. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Untersagung verhältn
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ Az.: 7 A 26/88 Urteil vom 31.01.1989 Vorinstanz: VG Neustadt, Az.: 1 K 156/87 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen immissionsschutzrechtlicher Anordnung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1989 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des […]