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KFZ-Waschanlage – Aufklärungspflicht das ein Fahrzeugmodell für die Waschstraße nicht geeignet ist

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Ein Waschstraßenbetreiber muss tief in die Tasche greifen, nachdem er einen AMG Mercedes bei der Wäsche beschädigt hat. Gleich drei Mal riss in der Waschanlage die Heckschürze von sportlichen Mercedes-Modellen ab, bevor der Betreiber reagierte. Das Gericht urteilte, dass der Betreiber seine Kunden hätte warnen müssen und sprach dem Leasingnehmer des beschädigten AMG Schadensersatz in Höhe von über 3.000 Euro zu. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 213/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Trier
  • Datum: 28.06.2024
  • Aktenzeichen: 7 C 213/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Werkvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger ist der Leasingnehmer eines Mercedes E-Klasse Fahrzeugs. Er macht Schadensersatzansprüche geltend, die sich aus der Beschädigung seines Fahrzeugs in der Waschstraße der Beklagten ergeben. Der Kläger argumentiert, dass das Fahrzeug unbeschädigt in die Waschstraße eingefahren wurde und der Schaden auf die Ungeeignetheit der Waschstraße für dieses Fahrzeugmodell zurückzuführen ist.
  • Beklagte: Die Beklagte betreibt die Waschstraße, in der das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Sie argumentiert, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, da sie nicht alle Fahrzeugtypen auf ihre Eignung für die Waschstraße prüfen könne.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger fuhr mit einem zwei Wochen alten Mercedes E-Klasse in die Waschstraße der Beklagten, wo das Fahrzeug beschädigt wurde. Es gab danach weitere Fälle von Beschädigungen ähnlicher Fahrzeugmodelle in derselben Waschstraße. Die Beklagte lehnte Schadensersatzforderungen ab, da sie meinte, keine Pflichtverletzung begangen zu haben und weil sie die Eignung aller Fahrzeugtypen für ihre Waschstraße nicht prüfen könne.
  • Kern des Rechtsstreits: Streitig war, ob die Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschstraße der Beklagten durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht wurde und ob die Beklagte diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, insbesondere hinsichtlich fehlender Aufklärung über die Ungeeignetheit der Waschstraße für das Fahrzeugmodell.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz sowie zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, da sie den Kläger nicht über die Ungeeignetheit der Waschstraße für das Fahrzeugmodell aufgeklärt hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Waschstraße für das Fahrzeugmodell des Klägers ungeeignet ist, wozu die Beklagte substantiierte Gegenargumente schuldig blieb.
  • Folgen: Die Beklagte musste dem Kläger die Reparaturkosten, die Kosten für das Sachverständigengutachten und die Wertminderung des Fahrzeugs ersetzen. Außerdem musste sie die Kosten des Verfahrens tragen. Da die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, haftet sie für den entstandenen Schaden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Aufklärungspflicht von Waschanlagen: Schutz vor Lackschäden im konkreten Fall

Die Fahrzeugpflege ist ein wichtiger Aspekt der Autoerhaltung, und moderne Waschanlagen bieten eine schnelle und bequeme Lösung zur Reinigung. Nicht jedes Fahrzeugmodell ist jedoch für alle Waschstraßen-Typen gleich geeignet, was Autobesitzer oft unterschätzen….


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