Ein Milchbauer aus dem Kreis Stormarn überholte trotz Fahrverbots zwei Radfahrer mit seinem Traktorgespann und verursachte dabei einen tödlichen Unfall. Obwohl der Radfahrer an einem Herzinfarkt starb, wurde der Landwirt wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht kritisierte das rücksichtslose Verhalten des Landwirts, der sich aus egoistischen Motiven über das Fahrverbot hinweggesetzt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 40 Ds 563 Js 56620/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Bad Segeberg Datum: 27.06.2024 Aktenzeichen: 40 Ds 563 Js 56620/22 Verfahrensart: Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Ein 62-jähriger Landwirt, der wegen zweier Fälle von Fahren ohne Fahrerlaubnis, davon einer in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, angeklagt wurde. Der Angeklagte wusste von seiner fehlenden Fahrerlaubnis und handelte gleichwohl aus egoistischen Motiven, um zügiger voranzukommen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte fuhr am 17.01.2023 und am 11.09.2022 landwirtschaftliche Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis. Bei dem Vorfall am 11.09.2022 überholte er einen Fahrradfahrer mit unzureichendem Seitenabstand, wodurch dieser stürzte und trotz einer vorhandenen Herzkrankheit einen tödlichen Herzinfarkt erlitt. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten strafbar machte und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, insbesondere weil er sich über die jahrelange Fahrerlaubnisentziehung hinwegsetzte und andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 77/07 – Urteil vom 18.06.2008 Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. April 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – Az.: 4 O 188/03 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 37.874,02 € nebst […]