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Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei Strafzumessung – Bemessung der Tagessatzhöhe

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Wegen Sachbeschädigung muss ein Mann aus Nürnberg nun 400 Euro Strafe zahlen. Das Oberlandesgericht München bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und verurteilte den Mann trotz geringer Einkünfte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro. Besonders pikant: Bei der Bemessung der Strafe spielte auch eine frühere Verurteilung wegen Drogenbesitzes eine Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 409/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG) Datum: 20.09.2024 Aktenzeichen: 203 StRR 409/24 Verfahrensart: Strafverfahren (Revision) Rechtsbereiche: Strafrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Wurde im Vorverfahren wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Er legte hiergegen Revision ein und rügte die Berücksichtigung einer früheren Vorstrafe. Generalstaatsanwaltschaft München: Beantragte die kostenpflichtige Verwerfung der Revision als unbegründet. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Nürnberg wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Revision wurde die Berücksichtigung einer vorherigen Verurteilung wegen Drogenbesitzes gerügt, da unklar war, ob diese heute noch strafbar ist. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob nicht einschlägige Vorstrafen zur Strafzumessung einbezogen werden dürfen und ob die Darstellung im Urteil detailliert genug war, um eine rechtliche Überprüfung zu erlauben. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Revision des Angeklagten wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe in Raten gezahlt werden kann. Begründung: Nicht einschlägig


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