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Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei Strafzumessung – Bemessung der Tagessatzhöhe

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Wegen Sachbeschädigung muss ein Mann aus Nürnberg nun 400 Euro Strafe zahlen. Das Oberlandesgericht München bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und verurteilte den Mann trotz geringer Einkünfte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro. Besonders pikant: Bei der Bemessung der Strafe spielte auch eine frühere Verurteilung wegen Drogenbesitzes eine Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 409/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
  • Datum: 20.09.2024
  • Aktenzeichen: 203 StRR 409/24
  • Verfahrensart: Strafverfahren (Revision)
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Wurde im Vorverfahren wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Er legte hiergegen Revision ein und rügte die Berücksichtigung einer früheren Vorstrafe.
  • Generalstaatsanwaltschaft München: Beantragte die kostenpflichtige Verwerfung der Revision als unbegründet.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Nürnberg wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Revision wurde die Berücksichtigung einer vorherigen Verurteilung wegen Drogenbesitzes gerügt, da unklar war, ob diese heute noch strafbar ist.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob nicht einschlägige Vorstrafen zur Strafzumessung einbezogen werden dürfen und ob die Darstellung im Urteil detailliert genug war, um eine rechtliche Überprüfung zu erlauben.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Revision des Angeklagten wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe in Raten gezahlt werden kann.
  • Begründung: Nicht einschlägige Vorstrafen können in der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn sie zeigen, dass der Täter aus einer früheren Verurteilung keine Lehren gezogen hat. Die Darstellung der Vorstrafen genügte den rechtlichen Anforderungen. Die Bemessung der Tagessatzhöhe lag im Ermessensspielraum des Tatrichters und wurde nicht beanstandet.
  • Folgen: Der Angeklagte muss die Geldstrafe zahlen, hat jedoch Ratenzahlungsmöglichkeiten. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Urteil verdeutlicht den weiten Spielraum, den das Gericht bei der Strafzumessung hat, und die Anforderungen an die Darstellung von Vorstrafen im Urteil.

Strafrechtliche Bewertung: Einfluss von Vorverurteilungen auf die Strafzumessung

Das Strafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, in dem die Bewertung des Täterverhaltensvorgänge eine zentrale Rolle spielt. Bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung spielen Vorverurteilungen eine besondere Rolle, da sie die Strafzumessung erheblich beeinflussen können. Die Rechtsprechung legt dabei großen Wert auf eine faire und differenzierte Betrachtung der individuellen Umstände. Die Bemessung der Tagessatzhöhe basiert auf verschiedenen strafrechtlichen Gesichtspunkten, die das Gericht sorgfältig abwägen muss. Dabei werden nicht nur die aktuelle Straftat, sondern auch frühere Verurteilungen und das Gesamtverhalten des Angeklagten berücksichtigt. Zentral bleibt dabei stets der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Ziel einer gerechten Rechtsfolge.

Der Fall vor Gericht


Sachbeschädigung führt zu Geldstrafe – Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigt Amtsgerichtsurteil

Das Bayerische Oberlandesgericht hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zurückgewiesen….


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