Ein jahrelang arbeitsunfähiger Monteur hat vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht einen Rechtsstreit um die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewonnen. Sein ehemaliger Arbeitgeber verweigerte die Sonderzahlungen aufgrund der langen Krankheitsphase, doch das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Ein Formfehler des Arbeitgebers bei der Berufungseinlegung besiegelte den Fall endgültig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 14/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht Datum: 23.07.2024 Aktenzeichen: 3 Sa 14/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Mitarbeiter, der von 26.02.2020 bis 28.02.2023 wegen Krankheit arbeitsunfähig war und von seinem Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2021 und 2022 fordert. Der Kläger argumentiert, dass der Arbeitsvertrag keine Kürzung wegen Krankheit erlaubt und dass Betriebliche Übung sowie Gleichbehandlung diese Ansprüche unterstützen. Beklagte: Die Arbeitgeberin, die behauptet, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld Teile eines 13. Monatsgehalts sind, und bei krankheitsbedingten Abwesenheiten kein Anspruch besteht. Weiterhin sieht die Beklagte keine Pflicht zur Zahlung, da der Kläger 2022 keinen Urlaub nehmen konnte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, arbeitsunfähig von 2020 bis 2023, verlangt Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das ihm laut seinem Arbeitsvertrag zustehen soll, auch während seiner Krankheitsphase, in denen er keine Arbeitsleistung erbracht hat. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger trotz seiner krankheitsbedingten Abwesenheit Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat, insbesondere in Abwesenheit einer ausdrücklichen Kürzungsregelung im Arbeitsvertrag.
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Koblenz – Az.: 4 U 66/16 – Urteil vom 17.05.2016 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2015 – Az. 4 O 360/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit […]