Ein jahrelang arbeitsunfähiger Monteur hat vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht einen Rechtsstreit um die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewonnen. Sein ehemaliger Arbeitgeber verweigerte die Sonderzahlungen aufgrund der langen Krankheitsphase, doch das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Ein Formfehler des Arbeitgebers bei der Berufungseinlegung besiegelte den Fall endgültig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 14/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 23.07.2024
- Aktenzeichen: 3 Sa 14/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Mitarbeiter, der von 26.02.2020 bis 28.02.2023 wegen Krankheit arbeitsunfähig war und von seinem Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2021 und 2022 fordert. Der Kläger argumentiert, dass der Arbeitsvertrag keine Kürzung wegen Krankheit erlaubt und dass Betriebliche Übung sowie Gleichbehandlung diese Ansprüche unterstützen.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin, die behauptet, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld Teile eines 13. Monatsgehalts sind, und bei krankheitsbedingten Abwesenheiten kein Anspruch besteht. Weiterhin sieht die Beklagte keine Pflicht zur Zahlung, da der Kläger 2022 keinen Urlaub nehmen konnte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, arbeitsunfähig von 2020 bis 2023, verlangt Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das ihm laut seinem Arbeitsvertrag zustehen soll, auch während seiner Krankheitsphase, in denen er keine Arbeitsleistung erbracht hat.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger trotz seiner krankheitsbedingten Abwesenheit Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat, insbesondere in Abwesenheit einer ausdrücklichen Kürzungsregelung im Arbeitsvertrag.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig wurde als unzulässig verworfen.
- Begründung: Die Berufung wurde nicht formgerecht eingelegt, da die Beklagte diese nicht über das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) eingereicht hat, wie es seit 01.01.2022 vorgeschrieben ist. Ein anwaltlicher Irrtum über die Nutzungspflicht des beA für Syndikusanwälte ist der Partei zuzurechnen.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen, was bedeutet, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, das Urteil vom Bundesarbeitsgericht überprüfen zu lassen. Die Klageerweiterung des Klägers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes 2022 wurde nicht entschieden, da die Berufung der Beklagten unzulässig war.
Gerichtsurteil zu Sonderzahlungen: Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld klargestellt
Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind wichtige Zusatzleistungen im Arbeitsrecht, die für viele Arbeitnehmer eine willkommene finanzielle Unterstützung darstellen. Diese freiwilligen Leistungen der Arbeitgeber sind oft in Tarifverträgen geregelt und können je nach Branche und Unternehmen stark variieren. Der Anspruch auf solche Bonuszahlungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Beschäftigungsdauer, Arbeitsvertrag und individuellen Vereinbarungen. Während einige Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld haben, betrachten andere diese Zahlungen als freiwillige Zusatzleistungen….