Eine ehemalige Mitarbeiterin eines Versicherungsunternehmens klagte erfolgreich auf ihr Weihnachtsgeld, obwohl sie selbst gekündigt hatte. Das Arbeitsgericht München erklärte die Stichtagsregelung im Tarifvertrag, die eine Auszahlung an gekündigte Mitarbeiter verhinderte, für unwirksam. Die Richter stellten klar, dass eine Sonderzahlung als Vergütung für bereits geleistete Arbeit nicht an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 Ca 707/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht München Datum: 11.07.2024 Aktenzeichen: 25 Ca 707/24 Verfahrensart: Arbeitsrechtsverfahren wegen Anspruch auf Sonderzahlung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ehemalige Angestellte bei der beklagten Firma, die eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gemäß ihrem Arbeitsvertrag und dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe fordert. Sie argumentiert, dass die Stichtagsregelung unwirksam sei und dass durch die gemischte Verwendungsweise der Verträge eine AGB-Kontrolle stattfinden müsse. Beklagte: Arbeitgeberin der Klägerin, die die Zahlung der Sondervergütung verweigert. Die Beklagte begründet dies damit, dass die Klägerin die Zahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt hat, da sie das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Sie behauptet zudem, dass durch die umfassende Inbezugnahme der Tarifverträge keine Inhaltskontrolle notwendig sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt und kündigte zum 31.12.2023. Sie erhielt keine Sonderzahlung und klagte daraufhin auf Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 3.704 Euro. Der relevante Arbeitsvertrag und der Manteltarifvertrag
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Hamburg, Az.: 332 O 62/16, Urteil vom 09.11.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer… 12.118,88 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1.514,86 € ab dem 2.10., 3.11., 2.12.2015, 5.1., 2.2., 2.3., 2.4. […]