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Zahnzusatzversicherung – medizinisch notwendige Anzahl von Zahnimplantaten

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Zahnzusatzversicherung muss zahlen! Eine Stuttgarterin klagte erfolgreich gegen ihre Versicherung, die die Kosten für 18 spezielle Zahnimplantate nicht übernehmen wollte. Obwohl die Frau letztlich mit weniger und günstigeren Implantaten versorgt wurde, muss die Versicherung nun für die ursprünglich geplante Behandlung aufkommen, da beide Varianten medizinisch vertretbar waren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 47 O 252/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Stuttgart Datum: 08.08.2024 Aktenzeichen: 47 O 252/22 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin ist gesetzlich versichert und hat seit 2009 eine private Zusatzversicherung bei der Beklagten im Tarif „Prodent“. Sie forderte die Beklagte auf, die Kosten für eine zahnärztlich-implantologische Behandlung gemäß einem Heil- und Kostenplan zu übernehmen. Die Klägerin argumentierte, dass diese Behandlung medizinisch notwendig sei. Beklagte: Die Beklagte ist die private Zusatzversicherung der Klägerin. Sie bestritt die Medizinische Notwendigkeit der kompletten Anzahl an Implantaten und lehnte die vollständige Kostenübernahme ab. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin ließ einen Behandlungsplan für 18 Zahnimplantate erstellen, den die Versicherung mit Hinweis auf mangelnde Medizinische Notwendigkeit teilweise ablehnte. Die Beklagte verweigerte die vollständige Kostenzusage und die Klägerin begehrte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die von der Klägerin geplante Anzahl an Zahnimplantaten medizinisch notwendig ist und damit von der Versicherung abgedeckt werden muss. Was wurde


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