Ein tragischer Fahrradunfall mit Querschnittslähmung endete vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken mit einer geteilten Haftung. Sowohl der Pedelec-Fahrer, der die Fahrbahn unerlaubt benutzte, als auch der Autofahrer, der nicht ausreichend auf den Radfahrer reagierte, trugen nach Ansicht des Gerichts zum Unfall bei. Nun müssen beide Parteien die Hälfte der entstandenen Schäden tragen, so das Urteil des OLG. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 33/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken Datum: 23.08.2024 Aktenzeichen: 3 U 33/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger, der mit seinem Pedelec auf einem für beide Fahrtrichtungen freigegebenen Geh- und Radweg fuhr und an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem er schwer verletzt wurde. Er stellt Ansprüche für materielle und immaterielle Schäden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Beklagte: Der Erstbeklagte ist Fahrer eines Pkw, der in den Unfall verwickelt war, und der Pkw ist bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Die Beklagten argumentieren, der Unfall sei aufgrund eines unvorsichtigen Spurwechsels des Klägers unvermeidbar gewesen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erlitt eine Querschnittslähmung nach einer Kollision mit dem Pkw des Erstbeklagten. Der Unfall geschah, als der Kläger vom Geh- und Radweg auf die Fahrbahn wechselte und dort mit dem Beklagtenfahrzeug kollidierte. Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Haftungsverteilung zwischen dem Kläger und den Beklagten. Der Kläger forderte vollständigen Schadenersatz, während die Beklagten die Alleinhaftung des Klägers aufgrund dessen unvorsichtigen Verhaltens beim Wechsel auf die Fahrbahn betonten. Was wurde
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Rechtliche Auseinandersetzung um Darlehensrückzahlung Die vorliegende rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Rückforderung eines Darlehensbetrages, welcher im Kontext einer Ausbildungsvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten steht. Der Kläger, in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, vertritt die Interessen der Insolvenzschuldnerin und strebt die Rückzahlung des Darlehens an. Die Ausbildungsvereinbarung, die den […]