Ein Mann, der nach einer Messerstecherei zunächst Notwehr geltend machte, verstrickte sich in Widersprüche und scheiterte nun vor dem Oberlandesgericht Hamm mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann den Sachverhalt falsch dargestellt hatte, um die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zu erfüllen. Blutspuren und Zeugenaussagen belasten den Mann, der die Tat mittlerweile komplett leugnet. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 W 27/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 23.08.2024 Aktenzeichen: I-7 W 27/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Person, die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung geltend macht und Prozesskostenhilfe beantragt hat. Der Kläger stellte fest, dass der Beklagte ihn mit einem Messer verletzt hat und argumentiert, dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Beklagter: Person, die auf Notwehr plädiert und der Körperverletzung beschuldigt wird. Der Beklagte bestritt die Vorwürfe des Klägers und stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde am 00.09.2020 durch den Beklagten mit einem Messer verletzt. Der Beklagte behauptete Notwehr, während der Kläger auf Schadensersatz klagte. Der Streit umfasste die Frage der
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Kammergericht Berlin Az.: 5 W 304/07 Beschluss vom 09.11.2007 Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 16 O 625/07 In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts am 9. November 2007 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. September 2007 wird der Beschluss der […]