Ein Arbeitnehmer in Berlin-Brandenburg scheiterte mit dem Versuch, Prozesskostenhilfe für eine separate Zahlungsklage zu erhalten, nachdem er bereits Kündigungsschutzklage eingereicht hatte. Das Landesarbeitsgericht wertete dieses Vorgehen als mutwillig und kostentreibend, da beide Anliegen üblicherweise in einem Verfahren behandelt werden. Der Kläger muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Ta 713/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Datum: 23.08.2024 Aktenzeichen: 10 Ta 713/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung und forderte zusätzlich Entgeltzahlung für bestimmte Monate. Er beantragte Prozesskostenhilfe für beide Verfahren, die in einem Fall abgelehnt wurde. Der Kläger argumentierte, dass die Einreichung separater Klagen sachlich gerechtfertigt sei. Arbeitsgericht Berlin: Ursprünglich zuständig für die Entscheide über die Prozesskostenhilfe-Anträge in den zwei Verfahren des Klägers. Das Gericht wies den Prozesskostenhilfe-Antrag im Fall der Entgeltzahlungsklage wegen Mutwilligkeit zurück. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger reichte zunächst eine Kündigungsschutzklage ein, gefolgt von einer separaten Zahlungsklage am dar
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 9 W 336/11 – Beschluss vom 29.07.2011 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungbeschluss das Landgericht Meiningen vom 03.05.2011 abgeändert. Als weitere von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Kosten werden 773,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem […]