Eine Pflegehelferin erfährt erst nach ihrer Kündigung von ihrer Schwangerschaft und klagt erfolgreich gegen die Entlassung. Das Arbeitsgericht Mainz stärkt mit diesem Urteil die Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen und stellt klar, dass der besondere Schutz nicht an starren Fristen scheitern darf. Damit weicht das Gericht von der bisherigen Rechtsprechung ab und setzt ein wichtiges Zeichen für mehr Gerechtigkeit im Arbeitsleben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1424/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Mainz Datum: 14.08.2024 Aktenzeichen: 4 Ca 1424/22 Verfahrensart: Kündigungsschutzklage Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Europarecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Pflegehelferin, die sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund einer Schwangerschaft wehrt. Sie argumentiert, dass die Kündigung wegen Sonderkündigungsschutz für Schwangere unwirksam ist. Beklagte: Der Arbeitgeber der Klägerin, der die Kündigung innerhalb der Probezeit aussprach und die Klage abzuweisen beantragt. Der Arbeitgeber stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sieht das Erfordernis der rechtzeitigen Klage innerhalb der Frist als bindend an. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, seit 01.08.2022 als Pflegehelferin befristet bis 31.07.2023 angestellt, wurde am 06.10.2022 innerhalb der Probezeit zum 21.10.2022 gekÃ
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. Az.: 2 C 3419/02 (23) Verkündet am: 23.07.2003 In dem Rechtsstreithat das Amtsgericht Bad Homburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2003 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der […]