In einem Rechtsstreit um ein millionenschweres Grundstück in Rheinberg ringen Verkäuferin und Käuferin um die Löschung einer Sicherungsgrundschuld. Kern des Konflikts ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag, dessen Wirksamkeit vom Oberlandesgericht Düsseldorf nun geprüft werden muss, bevor die Grundschuld gelöscht werden kann. Das Gericht betonte, dass die Käuferin weiterhin ein Sicherungsbedürfnis hat, solange der Vertragsrücktritt nicht rechtskräftig festgestellt ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 129/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 27.08.2024 Aktenzeichen: I-3 Wx 129/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Grundstücksrecht, Notarrecht, Grundbuchordnung Beteiligte Parteien: Verkäuferin: Die Verkäuferin veräußerte das streitbetroffene Grundstück an die Käuferin mit einem Vertrag, der Rücktrittsrechte unter bestimmten Bedingungen vorsah. Die Verkäuferin ist der Ansicht, dass die Löschung der Grundschuld allein durch die Erklärung des Rücktritts erlaubt ist und hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhoben. Käuferin: Die Käuferin hatte mit der Verkäuferin einen Vertrag geschlossen und die ersten Raten des Kaufpreises gezahlt. Sie beansprucht das Rücktrittsrecht aus dem Vertrag und hat daraufhin eine Rückzahlung der Kaufpreise erstritten, die Entscheidung hierüber ist aber nicht abschließend. Um was ging es? Sachverhalt: Die Verkäuferin hatte ein Grundstück verkauft, wobei der Kaufvertrag Rücktrittsrechte und Zahlungsbedingungen geregelte. Die Käuferin trat vom Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung der gezahlten Kaufpreise. Ein Streit entbr
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Düsseldorf, Az.: 11 O 388/08, Urteil vom 11.08.2009 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte […]