Ein Mann, der seit fast 60 Jahren Führerscheine besitzt, muss nun seine Fahrerlaubnis abgeben. Grund dafür ist ein unbehandeltes Schlafapnoe-Syndrom, das nach Ansicht des Gerichts ein zu hohes Unfallrisiko darstellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und verweigerte dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 ZB 24.562 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Datum: 06.08.2024 Aktenzeichen: 11 ZB 24.562 Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufung Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist eine Person, der aufgrund eines schweren Schlafapnoe-Syndroms die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er argumentiert, dass er sich um alternative Behandlungsmethoden bemüht habe und die Einschätzung seiner Fahreignung ungerechtfertigt sei. Beklagter: Das Landratsamt, das die Fahrerlaubnis des Klägers entzogen hat, da der Kläger keine geeignete Behandlung für sein Schlafapnoe-Syndrom vorweisen konnte. Um was ging es? Sachverhalt: Dem Kläger wurden 1965 und 1966 verschieden Fahrerlaubnisklassen erteilt. Nach einem Schlaganfall und weiteren gesundheitlichen Problemen, einschließlich eines schweren Schlafapnoe-Syndroms, wurde ihm seine Fahrerlaubnis entzogen. Das Landratsamt hatte angeordnet, dass er ein Gutachten über seine Fahreignung vorlegen musste; das Gutachten bestätigte seine Fahrungeeignetheit. Der Kläger legte Berufung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Kläger aufgrund seines unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms und möglichen daraus resultierenden Fahreignungsmängeln, rechtmäßig seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen sollte. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de LG Karlsruhe, Az.: 2 (7) SsBs 499/15 – AK 151/15, Beschluss vom 15.10.2015 Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 16. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung […]