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Enkeltrick – Warnpflichten der Bank

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Mitten in Bonn fiel eine 60-jährige Frau einem perfiden Schockanruf zum Opfer und verlor 25.000 Euro an dreiste Betrüger. Die verzweifelte Kundin klagte daraufhin gegen ihre Bank, da diese den hohen Geldbetrag ohne Rückfragen auszahlte – doch das Landgericht Bonn wies die Klage ab. Muss die Bank nun nicht für den Schaden aufkommen, obwohl die Frau sichtlich aufgelöst war? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 112/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Bonn Datum: 07.08.2024 Aktenzeichen: 2 O 112/24 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine knapp 60-jährige Frau, die von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Sie argumentiert, dass die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe, indem sie ihr 25.000 Euro ausgezahlt hat, welche die Klägerin unter dem Einfluss eines Telefonbetruges an Betrüger weitergab. Die Klägerin war der Meinung, dass die Bank angesichts ihrer nervösen Verfassung und dieses ungewöhnlichen Vorgangs eine Warnpflicht gehabt hätte. Beklagte: Eine Bank, die die Klage abweist. Die Bank argumentiert, dass sie keine Pflichtverletzung begangen hat, da sie gesetzlich verpflichtet war, den Zahlungsauftrag der Klägerin auszuführen. Laut der Bank lag keine zur zusätzlichen Überprüfung oder Warnung vor. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erhielt einen sogenannten Schockanruf und wurde unter falschen Angaben dazu bewegt, eine Kaution von 25.000 Euro für ihre angeblich inhaftierte Tochter in bar abzuheben und an Betrüger zu übergeben. Sie fordert Schadensersatz von der Bank, die ihr das Geld ausgezahlt hat, da sie der Meinung ist, die Bank hätte aufgrund der ungewöhnlichen Situation nachfragen und sie damit vor dem Betrug warnen müssen. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale


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