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Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB

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Wegen der Handlungsunfähigkeit des Vorstands konnte ein Gläubiger seine Forderung gegen einen Verein nicht eintreiben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestellte daraufhin kurzerhand einen Notvorstand, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Dieser ungewöhnliche Schritt war nötig, da der Verein nach mehreren Rücktritten im Vorstand keine rechtsgültigen Entscheidungen mehr treffen konnte und der verbliebene Vorsitzende seine Pflichten verletzt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 123/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 02.08.2024 Aktenzeichen: I-3 Wx 123/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Bestellung eines Notvorstands Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Vollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Der Gläubiger, welcher die Zwangsvollstreckung gegen den Verein betreibt, um ein Sparguthaben bei der Sparkasse Duisburg einzuziehen. Er brachte die Beschwerde ein, um die Bestellung eines Notvorstandes zu erzwingen, nachdem der Vorstand des Vereins zurückgetreten und handlungsunfähig geworden war. Der betroffene Verein, dessen Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, sodass die notwendige Leitung zur Vertretung des Vereins nicht mehr vorhanden ist. Die fehlende Handlungsfähigkeit des Vereins gefährdet die Zwangsvollstreckung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Gläubiger wollte die Vollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss realisieren, da die Forderung gegen den Verein aus einem bestimmten Sparguthaben zu bedienen war. Um dies zu ermöglichen, forderte er die Bestellung eines Notvorstands, da der Verein nach mehreren Rücktritten nicht mehr handlungsfähig war. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Bestellung eines Notvorstands notwendig ist, um die Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläub


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