Ein ehemaliger Assistenzarzt kämpfte vergeblich um seine Berufsunfähigkeitsrente, obwohl Gutachter ihm eine Persönlichkeitsstörung attestierten. Trotz psychischer Belastung sah ihn das Gericht in der Lage, im öffentlichen Dienst als Gutachter zu arbeiten – und verweigerte ihm die weitere Rentenzahlung. Nun scheiterte er auch vor dem Oberverwaltungsgericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 LA 450/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen Datum: 26.07.2024 Aktenzeichen: 1 LA 450/21 Verfahrensart: Berufungszulassungsverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arzt, der eine Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk begehrt. Er argumentiert, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankungen, einschließlich einer Persönlichkeitsstörung und depressiver Episoden, weiterhin berufsunfähig ist. Beklagtes Versorgungswerk: Hat den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt, da er aus ihrer Sicht für bestimmte ärztliche Tätigkeiten noch geeignet ist. Sie stützt sich auf Gutachten, die eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers feststellten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, ein Arzt, begehrt die Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vom Beklagten nach einem Verkehrsunfall, der zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führte. Die Rentenverlängerungen wurden aufgrund psychischer Diagnosen zunächst gewährt, aber schließlich abgelehnt, da Gutachten eine Besserung feststellten. Gegen die Ablehnung legte der Kläger Widerspruch und Klage ein. Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob dem Kläger trotz der festgestellten gesundheitlichen Besserungen noch eine Berufsunfähigkeitsrente zusteht, insbesondere ob zumutbare ärztliche Tätigkeiten für ihn vorhan
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Az: 4 Bs 26/14 Beschluss vom 16.05.2014 Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird wiederhergestellt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die […]