Ein Arbeitnehmer klagte auf Entgeltfortzahlung für den letzten Monat seines Arbeitsverhältnisses, nachdem er sich nach Streitigkeiten mit seinem Arbeitgeber krankgemeldet hatte. Das Gericht zweifelte die Echtheit der Krankschreibung an, da sie zeitlich exakt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammenfiel und der Arbeitnehmer direkt im Anschluss eine neue Stelle antrat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Problematik der Beweislast bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die strategischen Möglichkeiten, die sich Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Kontext einer Kündigung bieten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 699/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Datum: 30.07.2024 Aktenzeichen: 10 Sa 699/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geltend macht. Er argumentiert, dass der Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert sei. Beklagte: Der Arbeitgeber, der die Zahlung verweigert und behauptet, dass die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kein Beweiswert haben, da es sich um Gefälligkeitsatteste handeln könnte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2023 und nahm im Vorfeld bezahlte Freizeit für Stellensuche. Er meldete sich im Mai 2023 krank und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die den Zeitraum bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses abdeckten. Der Arbeitgeber, die Beklagte, stellte zwar eine Lohnabrechnung aus, verweigerte letztlich aber die Zahlung mit der Begründung, die Bescheinigungen könnten gefälscht sein und seien von einem unpassen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESFINANZHOF Az.: IX R 18/02 Urteil vom 05.11.2002 Vorinstanz: Niedersächsisches FG – Urteil vom 15.11.2001 – Az.: 13 K 229/97 Leitsätze: 1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist –auch beim Vermieten in Eigenregie– ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen […]