Eine Kölnerin muss 718,80 Euro an eine Online-Partnerbörse zahlen, obwohl sie deren Dienste nicht mehr nutzen möchte. Das Amtsgericht Köln entschied, dass die automatische Vertragsverlängerung der Plattform rechtens ist, da die Kundin die Kündigungsfrist versäumt hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Tücken von Online-Verträgen und die Bedeutung von AGB. Zum vorliegenden Urteil Az.: 169 C 329/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Köln Datum: 06.09.2024 Aktenzeichen: 169 C 329/24 Verfahrensart: Zivilverfahren, Klage auf Zahlung aus einem verlängerten Online-Vertrag Rechtsbereiche: Vertragsrecht, AGB-Recht Beteiligte Parteien: Klägerin: Betreiberin der Online-Plattform „F.“, die den Vertrag über die Premium-Mitgliedschaft mit der Beklagten geschlossen hat. Sie fordert die Zahlung des Betrags für die Verlängerung der Mitgliedschaft, da die Beklagte nicht fristgerecht gekündigt hat. Beklagte: Kundin, die eine Premium-Mitgliedschaft bei der Klägerin erworben hat. Sie argumentiert, dass keine automatische Vertragsverlängerung stattgefunden habe. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte schloss am 21.04.2021 einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft bei der Online-Partnervermittlungsplattform „F.“ der Klägerin. Die AGB der Klägerin sahen vor, dass sich der Vertrag automatisch um zwölf Monate verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von zwölf Wochen gekündigt wird. Die Beklagte versäumte diese Kündigung und erhielt daraufhin am 22.04.2022 eine Rechnung für die Verlängerung, die sie nicht beglich. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die automatische Verlängerung des Vertrages wirksam war, insbesondere im Zusammenhang mit den AGB und gemäà § 307 BGB und ob es sich um ein Dienstverhältnis höherer Art handelt, welches nach § 627 BGB kündbar wÃ
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Frankfurt - Az.: 26 U 65/21 - Beschluss vom 26.11.2021 In dem Rechtsstreit weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Beklagten gegen das am 3. September 2021 verkündete Teilurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte […]