Nach einem Verkehrsunfall im Januar 2023 stritten die Parteien vor dem Landgericht Saarbrücken um die Höhe der Mietwagenkosten. Das Gericht entschied, dass bei Anmietung eines kleineren Wagens als des Unfallwagens die Kosten für ein Fahrzeug der nächsthöheren Klasse als Berechnungsgrundlage dienen. Da die Frage der korrekten Fahrzeugklasse von Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird, ließ das Gericht die Revision zu. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 2/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Saarbrücken Datum: 12.09.2024 Aktenzeichen: 13 S 2/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger fordert von der Beklagten die Zahlung von restlichem Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Er argumentiert, dass die Berechnung von Sachverständigen- und Mietwagenkosten sowie die Wertsatzhöhe für Mietwagen und deren Anmietdauer unzutreffend seien. Beklagte: Die Beklagte hat bereits wesentliche Teile der geforderten Beträge gezahlt und wendet ein, dass die Forderungen nicht in vollem Umfang erforderlich seien. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das auf Grundlage der Fraunhofer-Liste und durch Abzug von Eigenersparnissen entschieden hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Hauptstreitpunkt sind die Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und eine Wertminderung. Die Beklagte hat einen Großteil der Forderungen bereits bezahlt, jedoch bleibt ein Restbetrag umstritten.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 667/21 WEG – Beschluss vom 18.01.2022 Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22.12.2021 (Bl. 20 d.A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Gründe Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Das Vorbringen aus […]