Ein Finanzamt erstritt vor dem Oberlandesgericht Celle die vollständige Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, inklusive kapitalisierter Zinsen und Säumniszuschläge. Im Fokus des Verfahrens stand die Frage, ob diese Beträge als Hauptforderung oder lediglich als Nebenforderung zu behandeln sind, was erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzung der Steuerforderungen hat. Das Gericht entschied zugunsten des Finanzamts und stärkte damit die Position der Behörde bei der Vollstreckung von Steuerschulden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 50/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Celle Datum: 09.09.2024 Aktenzeichen: 20 W 50/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren bezüglich der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Vollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Zinsen und Säumniszuschläge bereits im Titel kapitalisiert und somit als Hauptforderung einzutragen seien. Amtsgericht R.: Das Grundbuchamt hatte die Zinsen und Säumniszuschläge nur als Nebenforderung eingetragen, basierend auf der Auffassung, dass diese nicht Bestandteil der Hauptforderung seien. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch, welche auch Kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge umfassen sollte. Das Amtsgericht R. hatte diese Posten jedoch nur als Nebenforderungen eingetragen. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge im Vollstreckungstitel als Teil der Hauptforderung einer Zwangshypothek eingetragen werden kön
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: VIII ZR 28/04 Urteil vom 03.11.2004 Vorinstanzen: AG Ottweiler und LG Saarbrücken Leitsätze: a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) […]