Ein Atomkraftwerksmitarbeiter klagte gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart worden war – und scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Obwohl er bei vollem Gehalt freigestellt war, sah das Gericht die Befristung als rechtmäßig an, da die wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber kalkulierbar bleiben müsse. Nun könnte der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht landen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 818/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Datum: 10.09.2024 Aktenzeichen: 10 Sa 818/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Überprüfung der Befristung eines Arbeitsvertrags Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Arbeitnehmer, der die Befristung seines Arbeitsvertrags als unwirksam ansieht, da es keinen sachlichen Grund für eine Befristung gebe, insbesondere keinen gerichtlichen Vergleich und keinen Beschäftigungsbedarf. Beklagte: Das Unternehmen, das den befristeten Arbeitsvertrag verteidigt und argumentiert, dass der Sachgrund des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs vorlag und die Befristung durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, ein Arbeitnehmer eines Atomkraftwerks, dessen Betrieb auf Rückbau umgestellt wurde, ging gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags vor. Ein Vergleich wurde abgeschlossen, um das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2023 zu befristen. Der Kläger bezweifelte den Befristungsgrund mangels Gerichtsbeteiligung und sah in einer Stellenausschreibung einen Beweis für weiteren Beschäftigungsbedarf. Kern des Rechtsstreits: War die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt und lag ein Sachlicher Grun
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de KG Berlin – Az.: 6 U 116/17 – Beschluss vom 28.05.2019 In dem Rechtsstreit … hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2017 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 […]