Ein Arbeitnehmer in Baden-Württemberg hat vor Gericht einen erstaunlichen Sieg errungen: Obwohl er sich nach seiner Kündigung 14 Monate lang nicht um einen neuen Job bemühte, muss sein ehemaliger Arbeitgeber ihm nun Annahmeverzugslohn zahlen. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht ausreichend beweisen konnte, dass der Mann in dieser Zeit eine andere Stelle gefunden hätte – trotz „böswilliger“ Unterlassung der Arbeitssuche. Ein Urteil, das die Rechte von Arbeitnehmern stärkt und Arbeitgeber in die Pflicht nimmt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 10/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 11.09.2024
- Aktenzeichen: 4 Sa 10/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, insbesondere Annahmeverzugsvergütung
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer, beschäftigt seit 5. Februar 2014 bei der Beklagten. Der Kläger fordert Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von Juli 2021 bis August 2022. Er ist der Auffassung, dass ihm keine böswillige Nichtannahme von Arbeit vorgeworfen werden kann, da er auf den Arbeitsplatz bei der Beklagten zurückkehren wollte und der Beklagten bekannt war, dass die Agentur für Arbeit ihm keine Vermittlungsangebote machte.
- Beklagte: Ein Arbeitgeber in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg. Die Beklagte kündigte dem Kläger außerordentlich zum 30. Juni 2021 und hält die Klage für unbegründet, da der Kläger sich böswillig nicht um anderweitige Beschäftigung bemüht habe. Sie argumentiert, dass der Kläger auch ohne Vermittlung der Agentur für Arbeit in der Lage gewesen wäre, eine zumutbare Beschäftigung zu finden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, dessen Kündigung für unwirksam erklärt wurde, fordert vom Arbeitgeber Annahmeverzugsvergütung, da er nach dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht weiterbeschäftigt wurde. Er machte keine Anstrengungen, eine andere Arbeit zu finden, während er Arbeitslosengeld bezog. Der Arbeitgeber behauptet, der Kläger hätte tätig werden müssen, um eine andere Anstellung zu finden.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage im Rechtsstreit ist, ob dem Kläger Böswilliges Unterlassen vorgeworfen werden kann, weil er sich nicht um eine andere Arbeit bemüht hat, obwohl er wusste, dass seine eventuellen Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung hiervon abhängen könnten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte teilweise, die Annahmeverzugsvergütung an den Kläger zu zahlen, behielt aber von der geforderten Summe bestimmte Beträge ein.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger zwar verpflichtet gewesen wäre, sich um eine andere Anstellung zu bemühen, jedoch die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Kläger eine zumutbare Beschäftigung tatsächlich hätte finden können. Die Möglichkeit der Schätzung eines hypothetischen Einkommens wurde vom Gericht nicht als ausreichend angesehen, um dem Kläger böswilliges Unterlassen anzulasten.
- Folgen: Die Beklagte muss die Vergütung abzüglich bestimmter Beträge und übergangener Ansprüche zahlen. Gegen das Urteil wurde eine Revision zugelassen, allerdings nur zugunsten der Beklagten. Der Kläger trägt einen kleinen Teil, 6 Prozent, der Kosten des Rechtsstreits….