Ein Arbeitnehmer in Baden-Württemberg hat vor Gericht einen erstaunlichen Sieg errungen: Obwohl er sich nach seiner Kündigung 14 Monate lang nicht um einen neuen Job bemühte, muss sein ehemaliger Arbeitgeber ihm nun Annahmeverzugslohn zahlen. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht ausreichend beweisen konnte, dass der Mann in dieser Zeit eine andere Stelle gefunden hätte – trotz „böswilliger“ Unterlassung der Arbeitssuche. Ein Urteil, das die Rechte von Arbeitnehmern stärkt und Arbeitgeber in die Pflicht nimmt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 10/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Datum: 11.09.2024 Aktenzeichen: 4 Sa 10/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, insbesondere Annahmeverzugsvergütung Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, beschäftigt seit 5. Februar 2014 bei der Beklagten. Der Kläger fordert Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von Juli 2021 bis August 2022. Er ist der Auffassung, dass ihm keine böswillige Nichtannahme von Arbeit vorgeworfen werden kann, da er auf den Arbeitsplatz bei der Beklagten zurückkehren wollte und der Beklagten bekannt war, dass die Agentur für Arbeit ihm keine Vermittlungsangebote machte. Beklagte: Ein Arbeitgeber in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg. Die Beklagte kündigte dem Kläger außerordentlich zum 30. Juni 2021 und hält die Klage für unbegründet, da der Kläger sich böswillig nicht um anderweitige Beschäftigung bemüht habe. Sie argumentiert, dass der Kläger auch ohne Vermittlung der Agentur für Arbeit in der Lage gewesen wäre, eine zumutbare Beschäftigung zu finden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, dessen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München 1. Zivilsenat – Az.: 1 U 530/11 – Beschluss vom 11.04.2011 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.12.2010, Az. 7 O 2915/10, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. […]