In einem Hamburger Mehrfamilienhaus eskaliert der Streit um einen Wanddurchbruch: Zwei Eigentümer klagten gegen Beschlüsse ihrer Eigentümergemeinschaft, nachdem ihnen die Einsicht in wichtige Unterlagen verwehrt worden war. Doch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage ab – die verweigerte Akteneinsicht habe das Abstimmungsergebnis nicht beeinflusst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 38/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg Datum: 20.12.2024 Aktenzeichen: 980a C 38/23 WEG Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentierten, dass sie keine ausreichende Einsicht in Verwaltungsunterlagen vor der Versammlung erhalten hätten, was ihre Vorbereitung beeinträchtigte. Dies wurde als Grund für eine formelle Anfechtung angegeben. Beklagte: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Gültigkeit der angefochtenen Beschlüsse verteidigte, und argumentierte, dass die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen keinen Einfluss auf die Beschlüsse gehabt hätte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Streit drehte sich um die Gültigkeit zweier Beschlüsse von einer Eigentümerversammlung vom 23.11.2023. Die Kläger konnten vor der Versammlung keine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen und fühlten sich daher ungenügend vorbereitet, um Entscheidungen zu den Tagesordnungspunkten zu treffen. Kern des Rechtsstreits: Ob die fehlende Einsichtnahme der Kläger in die Verwaltungsunterlagen vor der Versammlung einen formellen oder materiellen Beschlussfehler darstellt und ob dies die Beschlüsse der Versammlung ungültig macht. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG Dachau – Az.: 1 Cs 53 Js 12791/11 – Urteil vom 12.09.2011 I. Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. II. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz beträgt 55 Euro. III. Der Angeklagte trägt […]