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Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker durch Verfügung von Todes

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Ein bayerisches Grundbuchamt verweigerte die Anerkennung einer Testamentsvollstreckerin, weil ihr die Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts nicht formal genug war. Das Oberlandesgericht München stellte nun klar: Die Bescheinigung ist ausreichend, um die Rechtmäßigkeit der Amtsannahme zu belegen und Grundbucheinträge zu ändern. Damit stärkt das Gericht die Position von Testamentsvollstreckern und vereinfacht Erbschaftsabwicklungen.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 24.09.2024
Aktenzeichen: 34 Wx 218/24 e
Verfahrensart: Grundbuchbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Nachweisführung der Testamentsvollstreckerei
Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht

Beteiligte Parteien:

Beteiligte zu 1: Erbin und Antragstellerin für die Eintragung eines Grundstücks im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung. Sie argumentiert, dass die Annahme des Amts der Testamentsvollstreckerin durch die vorliegende Bescheinigung des Nachlassgerichts korrekt nachgewiesen ist.
Beteiligte zu 2: Erbin und als Testamentsvollstreckerin benannte Person. Sie hat das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen und veranlasst die Eintragung im Grundbuch hinsichtlich ihrer Erbschaft.
Ha. G.: Verstorbenes ursprünglich eingetragenes Miteigentümer.
He. G.: Verstorbenes ursprünglich eingetragenes Miteigentümer und Nachlassgeberin.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Beteiligten möchten im Grundbuch als Eigentümer ihrer jeweils zugeteilten Grundstücke eingetragen werden, nachdem Aufteilungen im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung vorgenommen wurden. Diesbezüglich wurde eine Bescheinigung des Nachlassgerichts vorgelegt, die die Annahme des Amts der Testamentsvollstr[…]


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