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Löschung Wegebaulast – Zuwegung für rückwärtige Gartenflächen mehrerer Reihenmittelhäuser

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Ein Reihenendhaus-Paar in A-Stadt wollte seine Nachbarn nicht mehr durch den Garten laufen lassen und scheiterte nun vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass die bestehende Baulast, die einen Wegerecht für die Nachbarn sichert, bestehen bleibt, da weiterhin ein öffentliches Interesse an der rückwärtigen Erschließung der Grundstücke besteht. Die Richter stellten klar, dass die Nutzung des Weges nicht auf die Zufahrt mit dem Auto beschränkt ist, sondern auch andere Möglichkeiten, wie z.B. das Befahren mit dem Fahrrad, umfasst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 L 3/24.Z | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Datum: 16.09.2024 Aktenzeichen: 2 L 3/24.Z Verfahrensart: Antrag auf Zulassung der Berufung Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Reihenendhauses in A-Stadt. Sie fordern die Löschung einer Baulast, die eine Zuwegung für benachbarte Reihenmittelhäuser sicherstellt, da sie diese als nicht mehr erforderlich ansehen. Beklagter: Bauaufsichtsbehörde, zuständig für die Baulast. Sie argumentiert, dass das öffentliche Interesse an der Baulast weiterhin besteht, da sie der rückwärtigen Erschließung der Nachbargrundstücke dient. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks mit einer Baulast, die das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung stellt. Sie beantragten die Löschung dieser Baulast, da sie diese als unnötig ansehen, weil die Garagen der Nachbargrundstücke nicht oder anders genutzt werden. Kern des Rechtsstreits: Ist die Baulast noch im öffentlichen Interesse notwendig oder nicht? Die Kläger argumentieren, dass das öffentliche Interesse entfallen sei, während die Beklagte das Gegenteil behauptet.


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