Die Auflösung einer Lebenspartnerschaft wirft viele Fragen auf, besonders im Vergleich zur „klassischen“ Scheidung. Welche Unterschiede gibt es im Trennungsverfahren, beim Sorgerecht oder den finanziellen Folgen? Dieser Ratgeberartikel klärt die wichtigsten Punkte und gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Besonderheiten. Informieren Sie sich jetzt und sichern Sie Ihre Rechte!
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Aufhebung statt Scheidung: Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird durch gerichtlichen Beschluss „aufgehoben“, nicht „geschieden“.
Anwaltspflicht: Für die Aufhebung ist ein anwaltlicher Antrag beim Familiengericht notwendig.
Trennungsjahr: In der Regel ist ein Trennungsjahr Voraussetzung für die Aufhebung. In Ausnahmefällen (z.B. bei unzumutbarer Härte) kann die Aufhebung schneller erfolgen.
Einvernehmliche Aufhebung: Sind sich beide Partner einig, genügt ein Jahr Trennung und der Antrag eines Partners. Der andere Partner benötigt keinen eigenen Anwalt, wenn er dem Antrag zustimmt.
Streitige Aufhebung: Ist ein Partner nicht einverstanden, muss die Zerrüttung der Lebenspartnerschaft glaubhaft gemacht werden. Nach drei Jahren Trennung wird die Zerrüttung unwiderlegbar vermutet.
Gerichtskosten: Richten sich nach dem Verfahrenswert, der wiederum vom Einkommen und Vermögen der Partner sowie der Art des Verfahrens abhängt.
Versorgungsausgleich: Die während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche werden in der Regel geteilt (Versorgungsausgleich). Das Familiengericht führt diesen Ausgleich für Partnerschaften durch, die ab dem 01.01.2005 geschlossen wurden.
Zugewinnausgleich: Der während der Partnerschaft erzielte Vermögenszuwachs wird auf Antrag ausgeglichen.
Unterhalt: Nach der Aufhebung kann ein bedürftiger Partner unter Umständen Unterh[…]