Ein Mann klagte gegen eine Wirtschaftsauskunftei, weil diese trotz Tilgung seiner Schulden negative Einträge in seiner Bonitätshistorie behielt. Das Landgericht Wiesbaden entschied zugunsten der Auskunftei und betonte die Bedeutung des vergangenen Zahlungsverhaltens für die Kreditwürdigkeit. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf den Umgang mit sensiblen Finanzdaten und die Interessen der beteiligten Akteure. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 156/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wiesbaden Datum: 19.09.2024 Aktenzeichen: 3 O 156/24 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Kreditauskunfteirecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Privatperson, die Löschungsansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass die gespeicherten Daten fehlerhaft und für seine Bonität schädlich seien. Er fordert die Löschung unrichtiger Forderungen und eine Korrektur seines Scores zur uneingeschränkten Kreditwürdigkeit. Beklagte: Eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland, die eine Datenbank zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit führt. Die Beklagte argumentiert, die gespeicherten Informationen seien korrekt und von berechtigtem Interesse, sowohl für sie als auch für ihre Vertragspartner. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte die Löschung von falschen oder veralteten Krediteinträgen, die seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen sollen, sowie eine Score-Anpassung, die ihn als kreditwürdig ausweist. Die gespeicherten Daten betreffen gemeldete Zahlungsstörungen vom Kläger. Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger einen Anspruch auf Löschung der Daten aufgrund deren Unrichtigkeit hat und ob die Speicherung der Daten durch die Beklagte datenschutzrechtlich zulässig ist. Was wurde entschieden?
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