Eine 56-jährige Friseurin aus Hessen kämpfte vor Gericht um ihre Erwerbsminderungsrente – und scheiterte. Das Landessozialgericht kippte ein früheres Urteil, das ihr die Rente bereits ab 2020 zugesprochen hatte, und sah eine volle Erwerbsminderung erst ab November 2021 als gegeben an. Der Fall beleuchtet die Hürden bei der rückwirkenden Anerkennung von Erwerbsminderung und die Bedeutung medizinischer Gutachten im Streit um die Rente. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 R 110/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Hessisches Landessozialgericht Datum: 17.09.2024 Aktenzeichen: L 2 R 110/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine 1967 geborene, ehemals als Friseurin und Kassiererin tätige Frau, die aufgrund psychischer Erkrankungen wie rezidivierender Depression und Panikstörung eine volle Erwerbsminderungsrente beantragt hatte. Sie argumentiert, dass ihre Erkrankungen sie seit Februar 2019 erwerbsunfähig machen. Beklagte: Rentenversicherungsträger, der die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnte, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beklagte erkennt eine volle Erwerbsminderung erst ab November 2021 an. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beantragte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund psychischer Erkrankungen. Der Rentenantrag wurde von der Beklagten abgelehnt, da nach medizinischen Gutachten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorlag. Das Sozialgericht Darmstadt sprach der Klägerin eine auf Zeit begrenzte Rente ab Februar 2020 zu, was die Beklagte nicht akzeptierte und Berufung einlegte. Kern des Rechtsstreits: Zur Debatte steht, ab wann die Klägerin als voll erwerbsgemindert gilt: wi
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de Cannabis-Beschlagnahme: Gericht rügt Briefgeheimnis-Verstoß Das Amtsgericht Flensburg entschied, dass die Beschlagnahme von 7 Tütchen mit insgesamt 21g Cannabis, die in einer an den Beschuldigten gerichteten Briefsendung gefunden wurden, nicht bestätigt werden kann. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO nicht […]