Eine 56-jährige Friseurin aus Hessen kämpfte vor Gericht um ihre Erwerbsminderungsrente – und scheiterte. Das Landessozialgericht kippte ein früheres Urteil, das ihr die Rente bereits ab 2020 zugesprochen hatte, und sah eine volle Erwerbsminderung erst ab November 2021 als gegeben an. Der Fall beleuchtet die Hürden bei der rückwirkenden Anerkennung von Erwerbsminderung und die Bedeutung medizinischer Gutachten im Streit um die Rente. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 R 110/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 17.09.2024
- Aktenzeichen: L 2 R 110/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine 1967 geborene, ehemals als Friseurin und Kassiererin tätige Frau, die aufgrund psychischer Erkrankungen wie rezidivierender Depression und Panikstörung eine volle Erwerbsminderungsrente beantragt hatte. Sie argumentiert, dass ihre Erkrankungen sie seit Februar 2019 erwerbsunfähig machen.
- Beklagte: Rentenversicherungsträger, der die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnte, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beklagte erkennt eine volle Erwerbsminderung erst ab November 2021 an.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin beantragte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund psychischer Erkrankungen. Der Rentenantrag wurde von der Beklagten abgelehnt, da nach medizinischen Gutachten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorlag. Das Sozialgericht Darmstadt sprach der Klägerin eine auf Zeit begrenzte Rente ab Februar 2020 zu, was die Beklagte nicht akzeptierte und Berufung einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Zur Debatte steht, ab wann die Klägerin als voll erwerbsgemindert gilt: wie vom Sozialgericht entschieden ab Februar 2020 oder – laut Beklagter – erst ab November 2021.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Hessische Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt auf. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 1. Juni 2022.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin erst ab November 2021, nach einer Untersuchung durch eine Sachverständige, als voll erwerbsgemindert angesehen werden kann. Frühere Gutachten belegten keine ausreichende Minderung der Erwerbsfähigkeit.
- Folgen: Die Klägerin erhält keine rückwirkende Rente vor dem 1. Juni 2022. Das Urteil stärkt den Standpunkt der Beklagten und bestätigt, dass eine volle Erwerbsminderung erst ab November 2021 medizinisch nachgewiesen ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gerichtsurteil beleuchtet Anspruchsvoraussetzungen für Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige soziale Absicherung für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie stellt eine finanzielle Unterstützung dar, wenn die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung erheblich beeinträchtigt wird und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nicht möglich erscheint. Die Rentenversicherung prüft bei der Beantragung detailliert den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Antragstellers….