Eine Autofahrerin in Bremen muss ihren Führerschein abgeben, nachdem sie wiederholt unter Alkohol- und Cannabiseinfluss am Steuer erwischt wurde. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Behörden, da die Frau die geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung verweigerte, die ihre Fahreignung hätte klären sollen. Das Gericht betonte die Gefahr, die von Fahrern unter Drogeneinfluss für die Verkehrssicherheit ausgeht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 V 2773/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Bremen Datum: 28.11.2024 Aktenzeichen: 5 V 2773/24 Verfahrensart: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Frau Lange. Sie wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis, die aufgrund ihrer zweimaligen Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis angeordnet wurde. Sie argumentiert, die Fragestellung zum Gutachten sei zu allgemein und nicht anlassbezogen. Antragsgegnerin: Das Bürgeramt, vertreten durch die Verwaltungsbehörde. Es hat die Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens entzogen und sieht Frau Lange als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Um was ging es? Sachverhalt: Frau Lange wurde wegen Fahrens mit Alkohol im Jahr 2016 verurteilt und erhielt 2017 eine neue Fahrerlaubnis. 2021 fuhr sie unter Cannabiseinfluss. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung wurde von ihr nicht beigebracht. Daraufhin wurde ihr 2024 die Fahrerlaubnis entzogen. Kern des Rechtsstreits: Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, wenn die Antragstellerin das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat und die Behörde berechtigte Zweifel an ihrer Fahreignung hat? Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Düsseldorf Az: 4 U 63/08 Urteil vom 27.10.2009 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 14.02.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e Die […]