Ein Kölner Notar wollte die Unterschrift unter einer arabischen Vollmacht beglaubigen lassen, um sie im Irak zu verwenden. Doch die Behörden verweigerten die notwendige Endbeglaubigung, weil der Notar die Vollmacht mit einer deutschen Übersetzung verbunden hatte – ein juristisches Tauziehen um Formalitäten mit internationalem Nachspiel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 K 1338/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Köln
- Datum: 13.09.2024
- Aktenzeichen: 10 K 1338/21
- Verfahrensart: Fortsetzungsfeststellungsklage
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, internationales Urkundenrecht
Beteiligte Parteien:
- Der Kläger: Ein Notar, der gegen die Versagung der Endbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks klagt. Er argumentiert, dass die Endbeglaubigung notwendig sei, um die Legalisation seiner Unterschriftsbeglaubigung durch die irakische Vertretung zu ermöglichen und behauptet, dass die Verweigerung rechtswidrig war, da seine Urkunden zur Verwendung im Ausland bestimmt seien.
- Die Beklagte: Das Bundesverwaltungsamt, welches den Antrag auf Endbeglaubigung abgelehnt hat, da die deutsche Übersetzung mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden war, ohne vorbeglaubigt worden zu sein. Sie argumentiert, dass eine solche Verbindung im Legalisationsverfahren nicht erforderlich sei.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Ein Notar hat die Unterschrift einer Klientin unter einem arabischen Dokument beglaubigt und den Beglaubigungsvermerk mit einer deutschen Übersetzung verbunden. Das Bundesverwaltungsamt verweigerte die Endbeglaubigung, da die Übersetzung nicht separat vorbeglaubigt war. Der Notar klagte, um feststellen zu lassen, dass die Verweigerung der Endbeglaubigung rechtswidrig war.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob das Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist, die Endbeglaubigung zu erteilen, wenn eine öffentliche Urkunde vorbeglaubigt ist, oder ob die Verbindung mit einer nicht endbeglaubigungsfähigen Übersetzung der Endbeglaubigung entgegensteht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Endbeglaubigung rechtmäßig verweigert wurde, da die zuvor nicht beglaubigte Übersetzung mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden war. Zweck der Endbeglaubigung sei es, die Echtheit öffentlicher Urkunden zu bestätigen, was durch die feste Verbindung mit einer Übersetzung gefährdet werden könnte.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil verdeutlicht, dass Endbeglaubigungen nur für klar abgegrenzte und notwendige Dokumente erfolgen können. Eine rechtliche Besserstellung des Klägers in zukünftigen ähnlichen Fällen ist nicht erkennbar. Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Herausforderungen der notariellen Beglaubigung und Übersetzung im internationalen Kontext
Die Beglaubigung von Dokumenten spielt in einer zunehmend globalisierten Welt eine entscheidende Rolle. Ob für Rechtsgeschäfte, Bildungsabschlüsse oder persönliche Dokumente – die notarielle Endbeglaubigung und Übersetzung sichern die Rechtsgültigkeit und internationale Anerkennung wichtiger Urkunden. Komplexe juristische Anforderungen machen eine professionelle Dokumentenvalidierung unerlässlich. Besonders bei Übersetzungen von öffentlichen Urkunden müssen strikte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, um die Authentizität und Rechtswirksamkeit der Dokumente in verschiedenen Jurisdiktionen zu gewährleisten….