Ein Kölner Notar wollte die Unterschrift unter einer arabischen Vollmacht beglaubigen lassen, um sie im Irak zu verwenden. Doch die Behörden verweigerten die notwendige Endbeglaubigung, weil der Notar die Vollmacht mit einer deutschen Übersetzung verbunden hatte – ein juristisches Tauziehen um Formalitäten mit internationalem Nachspiel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 K 1338/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Köln Datum: 13.09.2024 Aktenzeichen: 10 K 1338/21 Verfahrensart: Fortsetzungsfeststellungsklage Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, internationales Urkundenrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger: Ein Notar, der gegen die Versagung der Endbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks klagt. Er argumentiert, dass die Endbeglaubigung notwendig sei, um die Legalisation seiner Unterschriftsbeglaubigung durch die irakische Vertretung zu ermöglichen und behauptet, dass die Verweigerung rechtswidrig war, da seine Urkunden zur Verwendung im Ausland bestimmt seien. Die Beklagte: Das Bundesverwaltungsamt, welches den Antrag auf Endbeglaubigung abgelehnt hat, da die deutsche Übersetzung mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden war, ohne vorbeglaubigt worden zu sein. Sie argumentiert, dass eine solche Verbindung im Legalisationsverfahren nicht erforderlich sei. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Notar hat die Unterschrift einer Klientin unter einem arabischen Dokument beglaubigt und den Beglaubigungsvermerk mit einer deutschen Übersetzung verbunden. Das Bundesverwaltungsamt verweigerte die Endbeglaubigung, da die Übersetzung nicht separat vorbeglaubigt war. Der Notar klagte, um feststellen zu lassen, dass die Verweigerung der Endbeglaubigung rechtswidrig war. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob das Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist, d
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de KG Berlin – Az.: 7 U 1101/20 – Urteil vom 21.10.2022 I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2020 – 3 O 427/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1) – […]