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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zuständig für Entscheidungen nach Art. 316p iVm. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB

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In einem ungewöhnlichen Fall muss sich das Amtsgericht Bitburg erneut mit einem Mann befassen, den es bereits 2020 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte. Nach einem komplizierten Rechtsstreit mit Entscheidungen des Landgerichts Trier und des Oberlandesgerichts Koblenz geht es nun um die Neufestsetzung der Strafe, da eine der zugrundeliegenden Taten nach aktueller Rechtslage nicht mehr strafbar ist. Ob der Verurteilte tatsächlich mit einer Strafminderung rechnen kann, bleibt abzuwarten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ws 547/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Koblenz Datum: 20.11.2024 Aktenzeichen: 6 Ws 547/24 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Verurteilter: Der Verurteilte, der gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier Beschwerde eingelegt hat. Er argumentierte, dass die Neufestsetzung seiner Gesamtfreiheitsstrafe falsch sei, da einige der ihm zugeschriebenen Taten nach aktueller Rechtslage nicht mehr strafbar sind. Staatsanwaltschaft: Diese hatte beantragt, die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate neu festzusetzen, da eine der Straftaten nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr strafbar sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Verurteilte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer Straftaten verurteilt. Nach einer Revision und neuen rechtlichen Gegebenheiten wandte sich der Verurteilte gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die seine Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre festgelegt hatte. Insbesondere die Neufestsetzung der Strafe war Gegenstand des Streits, da sich die rechtliche Lage hinsichtlich einiger der Straftaten verändert hatte. Kern des Rechtsstreits: Die


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