Ein Vermieter aus Konstanz scheiterte vor Gericht mit seiner Forderung über 3.820 Euro Mietzahlungen, da er die Wohnung den Mietern trotz gültigen Vertrags nicht übergab. Das Landgericht Konstanz gab den Mietern Recht, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die Kaution nicht rechtzeitig zahlen konnten und denen die Wohnung daraufhin verwehrt wurde. Der Vermieter konnte nicht beweisen, dass die Mieter die Übergabe vereitelt hatten, und blieb auf den Kosten des Verfahrens sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: A 61 S 10/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Konstanz Datum: 11.12.2023 Aktenzeichen: A 61 S 10/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Urkundenprozess Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Vermieter, der Ansprüche auf Mietzahlung geltend machte. Er argumentierte, dass die Mieter in Annahmeverzug geraten seien und er daher Anspruch auf Mietzahlungen habe, obwohl die Wohnung nicht übergeben wurde. Beklagte: Die Mieter, die durch die unterbliebene Übergabe der Mietwohnung keine Mietzahlungen leisteten. Sie argumentierten, dass die Vermietung vom Kläger aufgrund nicht geleisteter Kautionszahlung blockiert wurde und sie deshalb nicht in Annahmeverzug waren. Um was ging es? Sachverhalt: Die Mieter sollten eine Mietwohnung am 01.12.2021 beziehen, allerdings wurde die Wohnung nicht übergeben, da der Vermieter wegen nicht gezahlter Kaution die Übergabe ablehnte. Der Kläger verlangte anschließend Miete für die Monate April, Mai, Juli und August 2022. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits war, ob die Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet waren, obwohl die Wohnung ihnen nicht überlassen wurde, und ob der Vermieter aufgrund der unterbliebenen Übergabe in Verzug geraten war. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Az.: 34 Wx 027/06 Beschluss vom 29.05.2006 Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Az.: 1 UR II 0005/05 LG Traunstein, Az.: 4 T 3179/05 Leitsatz: Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in alle der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Verwaltungsunterlagen zu. Er ist berechtigt, gegen Kostenerstattung die Anfertigung von […]