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Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses

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Eine Pflegehelferin verklagt ihren Arbeitgeber wegen fristloser Kündigung – doch ausgerechnet der Firmenname im Klageantrag ist falsch! Zum Glück für die Klägerin lässt das Hessische Landesarbeitsgericht die Korrektur zu und ermöglicht so die Fortsetzung des Verfahrens. Damit bekommt der Fall eine unerwartete Wendung und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung kann nun endlich geklärt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 SLa 278/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Datum: 22.10.2024 Aktenzeichen: 15 SLa 278/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Kündigungsschutzprozess Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Arbeitnehmerin, die gegen die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen klagt. Sie argumentiert, dass die Kündigungen ungültig seien und dass die Klage fälschlicherweise gegen die falsche Partei gerichtet sei, da die Bezeichnungen in der Klageschrift korrigiert werden könnten. Beklagte: Bei der beklagten Partei gibt es Verwirrung, da ursprünglich die „B“ in der Klageschrift genannt wurde. Die Beklagte argumentiert, sie sei nicht die Arbeitgeberin und somit die falsche Beklagte. Sie bestreitet die Möglichkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung, da keine Parteiidentität bestehe. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hat Klage gegen ihre Fristlose Kündigung durch die „A“, ihren tatsächlichen Arbeitgeber, erhoben. Durch einen Fehler wurde die Klage jedoch fälschlicherweise gegen die „B“ gerichtet. Im Prozessverlauf wurde versucht, die Klage rückwirkend gegen die „A“ zu richten. Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die fälschliche Parteibezeichnung in der Klageschrift berichtigt werden kann, sodass die Kl


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