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Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses

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Eine Pflegehelferin verklagt ihren Arbeitgeber wegen fristloser Kündigung – doch ausgerechnet der Firmenname im Klageantrag ist falsch! Zum Glück für die Klägerin lässt das Hessische Landesarbeitsgericht die Korrektur zu und ermöglicht so die Fortsetzung des Verfahrens. Damit bekommt der Fall eine unerwartete Wendung und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung kann nun endlich geklärt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 SLa 278/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 22.10.2024
  • Aktenzeichen: 15 SLa 278/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Arbeitnehmerin, die gegen die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen klagt. Sie argumentiert, dass die Kündigungen ungültig seien und dass die Klage fälschlicherweise gegen die falsche Partei gerichtet sei, da die Bezeichnungen in der Klageschrift korrigiert werden könnten.
  • Beklagte: Bei der beklagten Partei gibt es Verwirrung, da ursprünglich die „B“ in der Klageschrift genannt wurde. Die Beklagte argumentiert, sie sei nicht die Arbeitgeberin und somit die falsche Beklagte. Sie bestreitet die Möglichkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung, da keine Parteiidentität bestehe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hat Klage gegen ihre Fristlose Kündigung durch die „A“, ihren tatsächlichen Arbeitgeber, erhoben. Durch einen Fehler wurde die Klage jedoch fälschlicherweise gegen die „B“ gerichtet. Im Prozessverlauf wurde versucht, die Klage rückwirkend gegen die „A“ zu richten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die fälschliche Parteibezeichnung in der Klageschrift berichtigt werden kann, sodass die Klage als gegen die tatsächlich verantwortliche „A“ gerichtet gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main wurde aufgehoben, und der Rechtsstreit wurde zur Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Klage ursprünglich gegen die „A“ gerichtet war, da es aus den Umständen klar war, dass die „A“ tatsächlich die Arbeitgeberin ist. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist möglich, wenn keine vernünftigen Zweifel bestehen, welche Partei gemeint ist.
  • Folgen: Das Arbeitsgericht muss die Klageschrift korrekt an die „A“ zustellen und den Fall zwischen der Klägerin und der „A“ verhandeln. Die Entscheidung verdeutlicht die Flexibilität bei der Korrektur formeller Fehler in der Parteibezeichnung unter bestimmten Umständen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Komplexität der fristlosen Kündigung: Rechtliche Herausforderungen im Arbeitsrecht

Eine fristlose Kündigung ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe in ein Arbeitsverhältnis und stellt Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vor komplexe rechtliche Herausforderungen. Sie kommt nur in Ausnahmesituationen infrage, wenn dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Die rechtlichen Grundlagen des Kündigungsschutzes definieren enge Grenzen für solche außerordentlichen Kündigungen. Dabei müssen konkrete Pflichtverletzungen vorliegen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so nachhaltig stören, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich erscheint….


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