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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit arbeitsvertragliche Befristung

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Eine Berliner Behörde wollte eine Mitarbeiterin nach Zweifeln an ihrer Eignung loswerden – doch der Schuss ging nach hinten los. Durch einen komplizierten Auflösungsvertrag mit Wiedereinstellung in einem anderen Referat sollte die Frau eigentlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Befristung jedoch für unwirksam und die Mitarbeiterin behält ihren Job. Nun muss das Bundesarbeitsgericht den Fall prüfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 Ca 6090/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Berlin Datum: 22.10.2024 Aktenzeichen: 22 Ca 6090/24 Verfahrensart: Entfristungsklage Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Arbeitnehmerin, die die Aufhebung der Befristung im Arbeitsvertrag anstrebt und geltend macht, dass die Befristung im Vertrag vom 23.11.2023 unwirksam sei. Beklagte: Arbeitgeberin, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses verteidigt und argumentiert, dass die Voraussetzungen einer Befristung zur Erprobung gegeben seien. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 16.06.2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, später allerdings einen Auflösungsvertrag am 23.11.2023, um eine Probezeitkündigung zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis am 30.04.2024 zu beenden. Die Klägerin reichte eine Klage auf Feststellung ein, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung beendet wurde. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Befristung im Auflösungsvertrag rechtmäßig war oder nicht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Vertrag vom 23.11.2023 nicht zum 30.04.2024 beendet wurde.


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