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WEG – Umlaufbeschluss mit Mehrheitsentscheidung nur eingeschränkt möglich

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Balkon-Sanierung sorgt für Streit: Ein Münchner Gericht kippte den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft, da die geplanten Arbeiten den Rahmen sprengten und nicht alle Eigentümer mit an Bord waren. Die Kosten für die Sanierung von 13 Balkonen beliefen sich auf stattliche 60.690 Euro – doch zusätzliche Leistungen, wie das Streichen der Balkonplatten, führten zum juristischen Eklat. Nun müssen die Eigentümer neu verhandeln, was die Sanierung ihres Hauses deutlich verteuern könnte.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht München I
Datum: 08.11.2023
Aktenzeichen: 1 S 11052/22 WEG
Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Inhaberin von Miteigentumsanteilen und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentierte, dass der Umlaufbeschluss rechtswidrig sei, weil die Beschlusskompetenz fehle und unrechtmäßig in das Sondereigentum eingegriffen werde. Des Weiteren bemängelte sie die Finanzierung und den Kostenverteilungsschlüssel der Sanierungsmaßnahme.
Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentierte, dass die beschlossenen Maßnahmen das Gemeinschaftseigentum beträfen und die Beschlussfassung daher ordnungsgemäß erfolgte. Zudem sei die technische Notwendigkeit der Maßnahmen gegeben und sie würden die ordnungsmäßige Verwaltung nicht überschreiten.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss die Sanierung der Balkone an der Ost- und Nordseite eines Gebäudes durch eine bestimmte Firma. Die Klägerin focht diesen Umlaufbeschluss an, da sie ihn für ungültig hielt.
Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Umlaufbeschluss ordnungsgemäß getroffen wurde, insbesondere ob […]


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