Balkon-Sanierung sorgt für Streit: Ein Münchner Gericht kippte den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft, da die geplanten Arbeiten den Rahmen sprengten und nicht alle Eigentümer mit an Bord waren. Die Kosten für die Sanierung von 13 Balkonen beliefen sich auf stattliche 60.690 Euro – doch zusätzliche Leistungen, wie das Streichen der Balkonplatten, führten zum juristischen Eklat. Nun müssen die Eigentümer neu verhandeln, was die Sanierung ihres Hauses deutlich verteuern könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 11052/22 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 08.11.2023
- Aktenzeichen: 1 S 11052/22 WEG
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Inhaberin von Miteigentumsanteilen und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentierte, dass der Umlaufbeschluss rechtswidrig sei, weil die Beschlusskompetenz fehle und unrechtmäßig in das Sondereigentum eingegriffen werde. Des Weiteren bemängelte sie die Finanzierung und den Kostenverteilungsschlüssel der Sanierungsmaßnahme.
- Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentierte, dass die beschlossenen Maßnahmen das Gemeinschaftseigentum beträfen und die Beschlussfassung daher ordnungsgemäß erfolgte. Zudem sei die technische Notwendigkeit der Maßnahmen gegeben und sie würden die ordnungsmäßige Verwaltung nicht überschreiten.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss die Sanierung der Balkone an der Ost- und Nordseite eines Gebäudes durch eine bestimmte Firma. Die Klägerin focht diesen Umlaufbeschluss an, da sie ihn für ungültig hielt.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Umlaufbeschluss ordnungsgemäß getroffen wurde, insbesondere ob er die erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer hatte, und ob die Maßnahmen das Gemeinschaftseigentum betreffen oder unzulässig in das Sondereigentum eingreifen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Umlaufbeschluss vom 26.10.2021 wurde für ungültig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Begründung: Der Beschluss umfasste Maßnahmen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Absenkungsbeschlusses waren und die somit nicht in einem Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit hätten beschlossen werden dürfen. Weil die Zustimmung aller Wohnungseigentümer fehlte, wurde der Beschluss für ungültig erklärt. Die Reihenfolge der Arbeiten hätte in einem einstimmigen Verfahren festgelegt werden müssen.
- Folgen: Die Klägerin hat sich durchgesetzt, und der Beschluss wurde aufgehoben. Der Fall verdeutlicht die strengen Anforderungen an Umlaufbeschlüsse und die Notwendigkeit von Zustimmung der Wohnungseigentümer bei bestimmten Maßnahmen. Es wurden keine weiteren Rechtsmittel zugelassen, das Urteil ist somit endgültig.
Umlaufbeschlüsse in der Wohnungseigentümergemeinschaft: Grenzen und Möglichkeiten
In der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer spielen Entscheidungsprozesse eine zentrale Rolle für das harmonische Zusammenleben. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt dabei die Modalitäten der Beschlussfassung, wobei der Umlaufbeschluss als alternative Abstimmungsform zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Rechtslage sieht vor, dass Wohnungseigentümer nicht nur in Präsenzversammlungen, sondern auch im schriftlichen Umlaufverfahren Mehrheitsentscheidungen treffen können….