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Verkehrsunfall – prozessführungsbefugt trotz Vollkaskoversicherungszahlung

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Mit Tempo 190 raste ein Audi-Fahrer auf der Autobahn bei Braunschweig in einen VW Golf, der gerade zum Überholen ansetzte. Obwohl der Golf-Fahrer den Spurwechsel ordnungsgemäß anzeigte und ausreichend Abstand hielt, konnte der Audi-Fahrer den Unfall nicht mehr verhindern. Nun muss seine Versicherung für den Totalschaden am Golf aufkommen – und das dürfte teuer werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 1139/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Braunschweig Datum: 24.10.2024 Aktenzeichen: 4 O 1139/22 Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schadensersatz nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines VW Golf VII 2.0 TDI. Er fordert Schadensersatz für Schäden an seinem Auto, die durch einen Verkehrsunfall verursacht wurden. Beklagte: Kfz-Haftpflichtversicherer eines Audi A7 Sportback. Sie lehnt die Haftung für den Unfall ab, da sie dem Kläger die Schuld für den Unfall zuschreibt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fuhr am 04.03.2022 auf die linke Fahrspur und kollidierte mit einem von hinten mit 190 km/h heranfahrenden Audi, obwohl er nach seinem Bekunden genügend Abstand hatte. Sein Fahrzeug wurde dabei am Heck beschädigt. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Audi für die Schäden am Fahrzeug des Klägers voll haftbar ist, obwohl dieser möglicherweise Schuld am Unfall tragen könnte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wurde dazu verurteilt, dem Kläger und einer weiteren beteiligten Versicherung den geforderten Schadensersatz zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Die Klage war bis auf einen geringfügigen Teil der Sachverständigenkosten begründet


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