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Überspannung der Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren

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Eine ehemalige Patientin wirft ihrem Psychotherapeuten sexuellen Missbrauch nach dem Ende ihrer stationären Behandlung vor. Obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, rügt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart und stärkt damit die Rechte von mutmaßlichen Opfern in Therapieverhältnissen. Der Fall geht nun zurück ans Oberlandesgericht, das die Vorwürfe erneut prüfen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 BvR 350/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesverfassungsgericht Datum: 19.09.2024 Aktenzeichen: 2 BvR 350/21 Verfahrensart: Verfassungsbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Verfassungsrecht, Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführerin: Die Klägerin, die eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart und die vorausgegangenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht hat. Sie argumentiert, die Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren seien überspannt worden und sieht sich in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Beschuldigter: Ein ehemaliger Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, gegen den Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses erhoben wurden. Er bestreitet die Vorwürfe und behauptet, es habe eine Liebesbeziehung ohne sexuelle Handlungen bestanden. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gegen ihren ehemaligen Psychotherapeuten wegen sexuellen Missbrauchs. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil kein hinreichender Tatverdacht festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte im Klageerzwingungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung gegen die Verfahrenseinstellung, die vom Oberlandesgericht Stuttgart abgelehnt wurde. Kern des Rechtss


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