Ein Bauträger klagt gegen ein Unternehmen, weil dieses eine Mietsicherheit zu spät gestellt hat – und fordert fast 2 Millionen Euro Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage jedoch ab, da die geforderten Schäden nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft umfasst waren. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung klarer Vertragsformulierungen bei Gewerbemietverträgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 34/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Schleswig Datum: 27.11.2024 Aktenzeichen: 12 U 34/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Schadensersatzprozess Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Unklar, welche konkrete Firma oder Person; im Berufungsverfahren unterlegen. Argumentiert, dass die Beklagte eine Bürgschaft auf erstes Anfordern hätte stellen müssen und sich mit deren Übergabe in Verzug befand. Beklagte: Unklar, welche konkrete Firma oder Person; behauptet, keine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet zu haben. Verteidigt das erstinstanzliche Urteil, argumentiert gegen eine Verpflichtung zur vorzeitigen Übergabe der Bürgschaft. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte Schadensersatz im Rahmen eines Gewerbemietvertrags. Es ging um die Verpflichtung der Beklagten, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, die angeblich nicht rechtzeitig übergeben wurde. Kern des Rechtsstreits: Hat die Beklagte die Pflicht zur Bereitstellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verletzt, und resultieren daraus Schadensersatzansprüche der Klägerin? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründung:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 180/09 Beschluss vom 13.04.2010 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 […]