Ein Handball-Assistenztrainer klagte erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber, nachdem dieser seinen Vertrag aufgrund des Abstiegs des Vereins aus der 1. Bundesliga vorzeitig beenden wollte. Das Arbeitsgericht Solingen erklärte die im Vertrag enthaltene sogenannte Ligaklausel für unwirksam, da sie weder einen sachlichen Grund hatte noch klar formuliert war. Der Assistenztrainer erhält nun nicht nur seinen Job zurück, sondern auch noch knapp 59.000 Euro an ausstehender Vergütung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 729/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Solingen Datum: 30.10.2024 Aktenzeichen: 4 Ca 729/24 Verfahrensart: Arbeitsrechtsstreit Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Assistenztrainer der 1. Herren-Handballmannschaft des B. Er streitet über das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses und Differenzlohnansprüche. Er argumentiert, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung rechtsunwirksam ist, da es an einem sachlichen Grund dafür fehlt. Beklagte: Ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Sportbereich, insbesondere in der Handball-Bundesliga, erbringt. Das Unternehmen rief die auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag an, die bei Abstieg der Mannschaft das Ende des Arbeitsverhältnisses vorsah. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war als Assistenztrainer für die 1. Herren-Handballmannschaft des B. angestellt. Als die Mannschaft in die 2. Liga absteigen sollte, berief sich die Beklagte auf eine Vertragsklausel, die das Arbeitsverhältnis im Falle eines Abstiegs beenden sollte. Der Kläger klagte auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung von Differenzlohnansprüchen, da die Kündigungsklausel aus seiner Sicht unbestimmt und sachlich ungerechtfertigt war. Kern
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT KÖLN Az.: 14 U 32/02 Urteil vom 23.01.2003 Vorinstanz: Landgericht Bonn, Az.: 9 O 466/01 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.06.2002 (9 O 466/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.493,00 EUR […]