Eigenbedarfskündigung geplatzt! Ein Hamburger Vermieter scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, die Wohnung für seine aus Schweden zurückkehrende Tochter zu kündigen. Das Amtsgericht Hamburg urteilte, dass die Begründung der Kündigung unzureichend und die berufliche Perspektive der Tochter in Hamburg zu vage sei. Pikant: Die Tochter hatte die Wohnung bis zum Prozessende nicht einmal besichtigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 154/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Hamburg Datum: 20.12.2024 Aktenzeichen: 49 C 154/24 Verfahrensart: Räumungsklage wegen Eigenbedarf Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Vermieter, der die Wohnung wegen Eigenbedarf für seine Tochter kündigte. Er argumentierte, dass seine Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg zu verlegen, und sich auf Jobangebote in Hamburg bewerbe. Beklagter: Der Mieter, der gegen die Eigenbedarfskündigung vorging und die Herausgabe der Wohnung verweigerte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Vermieter kündigte einer Mietpartei die Wohnung wegen Eigenbedarfs für seine Tochter, die kürzlich ihre Ausbildung in Schweden abgeschlossen hatte und plante, nach Hamburg umzuziehen. Es war jedoch unklar, ob ihre beruflichen Entwicklungen dies unterstützten, da kein konkretes Jobangebot in Hamburg vorlag. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Eigenbedarfskündigung zulässig war, obwohl der tatsächliche Eigenbedarf ungewiss und nicht hinreichend konkretisiert war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO. Begründung: Die Eigenbedarfskündigung wurde als unzulässige
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF – Az.: V ZR 250/92 – Urteil vom 23.04.1993 Leitsatz: Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 […]