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Dokumentenpauschale bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

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Eine Gläubigerin wollte Kosten sparen und reichte ihren Antrag auf Pfändung elektronisch ein. Doch die Gerichtsvollzieherin verlangte trotzdem eine Dokumentenpauschale für die Papierkopien – zu Recht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf nun entschied. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen des digitalen Wandels in der Justiz, wo elektronische Verfahren und traditionelle Zustellungspraxis aufeinandertreffen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 100/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 06.02.2024 Aktenzeichen: 10 W 100/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Kostenfestsetzung Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Gläubigerin: Sie beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch und wehrte sich gegen die Berechnung einer Dokumentenpauschale für die von der Geschäftsstelle gefertigten Kopien. Beschwerdegegnerin (Geschäftsstelle des Amtsgerichts): Sie stellte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu und berechnete der Gläubigerin eine Dokumentenpauschale. Um was ging es? Sachverhalt: Die Gläubigerin stellte im Dezember 2022 einen elektronischen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Da der elektronische Rechtsverkehr im Amtsgericht zu dieser Zeit nicht eröffnet war, wurde der Beschluss in Papierform zugestellt. Die Geschäftsstelle stellte Kopien in Rechnung. Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die Berechnung der Dokumentenpauschale gerechtfertigt ist, obwohl der Antrag elektronisch gestellt wurde. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die weitere Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen. Die


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