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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung nicht geringe Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG

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Küche statt Knast: Mit 68 Gramm Haschisch in der Küchenschublade erwischt, kam ein Mann in Aschersleben mit einer milden Geldstrafe davon. Das Gericht orientierte sich bei der Urteilsfindung an den neuen Grenzwerten des Cannabis-Gesetzes und verhängte 15 Tagessätze zu je 20 Euro. Doch die Richter gingen noch weiter und setzten mit ihrer Entscheidung ein Zeichen für eine Neubewertung der Cannabis-Risiken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Aschersleben Datum: 24.09.2024 Aktenzeichen: 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24) Verfahrensart: Strafverfahren wegen Besitzes von Cannabis Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Der Angeklagte wurde des unerlaubten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis beschuldigt. Er räumte den Besitz von 68,7 g Haschisch ein, was mindestens 6,87 g reines THC enthielt. Ihm war bewusst, dass der Besitz dieser Menge illegal war. Um was ging es? Sachverhalt: Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 22. Juni 2022 wurden 68,7 g Haschisch gefunden, das der Angeklagte unerlaubt besaß. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Besitz dieser Menge einen besonders schweren Fall im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG darstellt, basierend auf der Auslegung der „nicht geringen Menge“ an THC. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Angeklagte wurde des unerlaubten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Er trägt die Verfahrenskosten. Begründung: Das Gericht legte einen neuen Grenzwert für die „Nicht geringe Menge“ von 37,5 g THC fest, basierend auf gesetzgeberischen Änderungen und einer angepass


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