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Anerkenntnisurteil auch nach anerkanntem Rechtsmittelantrag zulässig

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Ein Berliner Gericht verhandelt einen ungewöhnlichen Fall: Ein Küchenstudio verlangt ausstehende Zahlungen für die Installation von Küchen, doch der Auftraggeber weigert sich zu zahlen und präsentiert eine lange Mängel-Liste. Nun muss das Gericht entscheiden, ob die Einwände des Kunden berechtigt sind und ob er mit seinen Gegenforderungen die Rechnung begleichen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 53/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 20.11.2024 Aktenzeichen: 7 U 53/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrechtsstreit Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin ist eine Partei, die Restvergütungsansprüche geltend gemacht hat. Sie hat den geänderten Berufungsantrag der Beklagten zuletzt anerkannt. Beklagte: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 6.417,48 Euro verurteilt und versuchte, mit Schadensersatzforderungen und weiteren Gegenforderungen aufzurechnen aufgrund von Mängeln bei Bau- und Installationsarbeiten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche der Klägerin. Die Beklagte wurde mit einem Versäumnisurteil zur Zahlung einer Summe verurteilt und wollte diese Zahlung durch Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen verhindern, die sich aus Mängeln in der Bauausführung ergaben. Kern des Rechtsstreits: Kann die Beklagte mit Schadensersatzforderungen aufrechnen, die durch Mängel und Planungsfehler bei Bauarbeiten entstanden sind, um die Klageforderung zu beseitigen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Vorbehaltsurteil abgeändert und das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Entscheidun


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