Eine Intensivkrankenschwester, die sich bei der Arbeit mit Covid-19 infizierte und anschließend an Fatigue erkrankte, scheiterte vor dem Sozialgericht Freiburg mit ihrer Klage auf Gewährung einer Berufskrankheitenrente. Obwohl die Corona-Infektion als Berufskrankheit anerkannt wurde, sahen die Richter keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Infektion und dem chronischen Erschöpfungssyndrom der Klägerin, die nun ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Das Gericht stützte sich dabei auf medizinische Gutachten, die psychosoziale Belastungsfaktoren als mögliche Ursache für die Erkrankung nannten. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 10 U 2679/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sozialgericht Freiburg Datum: 13.11.2024 Aktenzeichen: S 10 U 2679/22 Verfahrensart: Anfechtungs- und Leistungsklage Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Berufskrankheitenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine 1962 geborene Intensivkrankenschwester, die eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge einer Covid-19 Infektion beansprucht. Sie argumentiert, dass ihre Fatigue-Symptomatik auf die Covid-19 Infektion zurückzuführen sei und keine Vorerkrankungen vorliegen, die ihr aktuelles Krankheitsbild erklären könnten. Beklagte: Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Covid-19 Infektion als Berufskrankheit anerkannt hat, aber die Gewährung einer Rente ablehnt, da keine dauerhafte MdE von mindestens 20 v.H. festgestellt wurde. Sie argumentiert, dass keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vorliegen, die einen Zusammenhang zwischen der Covid-19 Infektion und den langfristigen Beschwerden begründen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erkrankte während ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Covid-19 Infektion, die als Berufskrankheit anerkannt wurde. Tr
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 153/15 – Beschluss vom 10.08.2016 Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschluss genannten Gründen zurückzuweisen. Beschwerdewert: bis 7.000 EUR Gründe I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des im […]