Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwerfung Wiedereinsetzungsantrag bei Bußgeldbescheid

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Ein Familienvater aus Leipzig verlor seinen Führerschein, weil er sich über Monate nicht um einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kümmerte. Obwohl seine Ehefrau die Geldstrafe beglich, übersah er die drohende Punktebelastung in Flensburg und muss nun die Konsequenzen tragen. Das Amtsgericht Eilenburg sah in seinem Verhalten eine „vermeidbare Vernachlässigung der eigenen Interessen“ und wies seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 OWi 614/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Eilenburg Datum: 07.11.2024 Aktenzeichen: 8 OWi 614/24 Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Die Person, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und die gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt. Er forderte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er angab, nicht rechtzeitig vom Bescheid in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Verwaltungsbehörde: Diese erließ den Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und wies den Einspruch des Betroffenen zurück, da dieser nicht fristgerecht eingelegt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 21 km/h vorgeworfen, wofür ein Bußgeld von 100 Euro festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde am 11.04.2024 zugestellt und beglichen. Der Betroffene legte jedoch erst im August 2024 Einspruch ein, da er angab, von dem Gegenstand des Bescheides nicht gewusst zu haben, weil seine Ehefrau ihn ohne Rücksprache bezahlt hatte. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, da


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv