Wegen eines Formfehlers wurde ein Nötigungsverfahren gegen einen Mann vor dem Landgericht Flensburg eingestellt, doch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Fall zurück. Der Angeklagte war ursprünglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er sein Opfer genötigt haben soll. Nun muss sich das Landgericht erneut mit dem Fall befassen und prüfen, ob der Mann tatsächlich eine Straftat begangen hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs SRs 67/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Datum: 08.11.2024 Aktenzeichen: 1 ORs SRs 67/24 Verfahrensart: Revision im Strafverfahren Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft: Diese hat gegen die Entscheidung der III. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Flensburg Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass ein Eröffnungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren nicht notwendig sei, selbst wenn zuvor ein Beschleunigtes Verfahren abgelehnt wurde. Angeklagter: Vom Amtsgericht Flensburg wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die zur Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht führte. Um was ging es? Sachverhalt: Das Amtsgericht Flensburg verurteilte den Angeklagten in erster Instanz wegen Nötigung. Nach Ablehnung eines beschleunigten Verfahrens entschied das Amtsgericht ohne Eröffnungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren. Diese Entscheidung wurde durch die Berufung des Angeklagten vom Landgericht als verfahrensfehlerhaft eingestellt. Kern des Rechtsstreits: Ob im Strafbefehlsverfahren nach der Ablehnung eines beschleunigten Verfahrens ein Eröffnungsbeschluss notwendig ist.
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de BGH, Az.: IV ZR 535/15, Urteil vom 19.07.2017 Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann (im Fall: Tragen schwerer Lasten), wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare Einzelverrichtung handelt, sondern diese […]